Beschlussvorlage - 2022/1395

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neben dem Scheibelsbach“ im Stadtteil Weiler der Kreisstadt Merzig im beschleunigten Verfahren beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung werden gebilligt und gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Parallel erfolgen die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gem. § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die Benachrichtigung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Auslegung.

 

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 4. März 2022 wird seitens des Antragstellers um die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neben dem Scheibelsbach“ im Stadtteil Weiler der Kreisstadt Merzig im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB gebeten.

 

Das Grundstück Gemarkung Weiler, Flur 1, Nr. 76/24 befindet sich innerhalb eines etwa 200m langen, unbeplanten und noch nicht bebauten Bereichs zwischen den beiden Anwesen Perler Straße 34 und 50. Da hier bislang kein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung vorliegt, ist es für die Umsetzung eines Bauvorhabens zuerst erforderlich, Planungsrecht zu schaffen. Ein ähnliches Vorgehen ist auch bereits für das Anwesen Perler Straße 50 im Jahr 2006 erfolgt, als auf Antrag hin eine Ergänzungssatzung aufgestellt wurde.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Da sich der Antragsteller bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, entstehen hier keine weiteren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Nähere Aussagen hierzu erfolgen im Verfahren bzw. sind aus der Begründung zum Bebauungsplan ersichtlich.

 

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Anlagen

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