Beschlussvorlage - 2021/1294

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beantragung der Zuweisungen nach §§ 11, 12 Saarlandpaktgesetz wird gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 Saarlandpaktgesetz beschlossen. Gleichzeitig wird beschlossen, die Mittel zweckentsprechend nach § 13 Saarlandpaktgesetz zu verwenden: Die Investitionszuweisungen dienen der Finanzierung von Investitionen; die Mittel aus dem Kommunalen Entlastungsfonds werden für größere Maßnahmen der Gebäudeunterhaltung verwendet.

 

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Sachverhalt

Nach § 11 des Saarlandpaktgesetzes erhalten Gemeinden Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt.

Weiterhin erhalten die Gemeinden nach § 12 des Saarlandpaktgesetzes in den Jahren 2020 bis 2022 Mittel aus dem Kommunalen Entlastungsfonds.

 

Das Sanierungsziel ist nicht nur im Plan, sondern auch im Ergebnis einzuhalten und der Kommunalaufsichtsbehörde nachzuweisen.

Nach § 15 Saarlandpaktgesetz können die Zuweisungen zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden oder Daten fehlerhaft gemeldet werden.

 

Für 2022 stehen 448.211 € an Investitionszuweisungen zur Verfügung. Diese Zuweisungen sind im Haushaltsplanentwurf 2022 eingestellt und dienen der Finanzierung von Investitionen.

Aus dem Kommunalen Entlastungsfonds beträgt der Anteil Merzig für 2021 119.523 €, die ebenfalls im Haushaltsplanentwurf beinhaltet sind und für größere Maßnahmen der Gebäudeunterhaltung verwendet werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Zuweisungen und die zweckentsprechenden Auszahlungen sind im Haushaltsplanentwurf 2022 veranschlagt.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

 

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