Beschlussvorlage - 2025/0465

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage.

Das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept wird gebilligt.

Der Stadtrat beschließt den Entwurf der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung „Kreisstadt Merzig“.

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Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 17.02.2025 wurde die Einleitung des Verfahrens zur 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung „Kreisstadt Merzig“ beschlossen.

 

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung den Entwurf der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung „Kreisstadt Merzig“ gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange analog § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden analog § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Werbung nimmt heutzutage eine zentrale Rolle im visuellen und kulturellen Gefüge unserer Städte ein und ist ein entscheidender Faktor für die Gestaltung der Innenstädte und Straßenzüge. Ihre Präsenz ist weitgehend anerkannt als notwendiges Element, das nicht nur auf Geschäfte und Dienstleistungen hinweist, sondern auch Kundschaft anzieht. Darüber hinaus ist es die Aufgabe von Werbeanlagen, sich harmonisch in die architektonische Gestaltung der Gebäudefassaden und das Straßenbild einzufügen. Dies trägt dazu bei, die Qualität und das Ansehen des öffentlichen Raums zu steigern, der die gemeinsamen kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bewohner, Besucher, Immobilieneigentümer und Geschäftsinhaber widerspiegelt.

Werbekonstruktionen sind darauf ausgelegt, visuell ins Auge zu stechen und gezielt Aufmerksamkeit zu erregen. Dies kann jedoch, besonders wenn die Anlagen zu groß oder aufdringlich gestaltet sind, den urbanen Raum übermäßig dominieren sowie das Stadt- und Straßenbild beeinträchtigen oder sogar entstellen. Dies gilt es im Rahmen der Stadtbildpflege zu vermeiden. Gleiches gilt für Warenautomaten.

In der Kreisstadt Merzig ist bereits eine große Vielfalt an Werbeanlagen vorhanden, wobei insbesondere großformatige Werbeflächen oder unmaßstäblich oder zu aufdringlich gestaltete Werbeanlagen das Risiko bergen, das Stadtbild nachteilig zu verändern. Somit spielen Werbeanlagen und Verkaufsautomaten eine entscheidende Rolle für das städtebauliche Gesamtbild eines Ortes.

Die Kreisstadt hat daher bereits im Jahr 2014 eine Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung erlassen. Planerische Grundlage hierzu bildete das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept.

Die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Kreisstadt Merzig hat sich über die vergangenen zehn Jahre als ein effektives Instrument erwiesen. In jüngster Zeit zeigen sich nun jedoch verstärkt Anfragen für Gebiete, die bisher außerhalb der geltenden Satzung liegen. Zusätzlich hat sich die Rechtslage, insbesondere zur Regulierung von Fremdwerbung, geändert, was neue Herausforderungen an die bestehenden Regelungen stellt und auch hinsichtlich der Regelung von Warenautomaten besteht Nachsteuerungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund ist nun eine Aktualisierung der Satzung vorgesehen. Ziel dieser Überarbeitung ist es, bisher unberücksichtigte Regelungsinhalte zu ergänzen, neue räumliche Bereiche in die Satzung einzubeziehen und die Satzung an die geänderten rechtlichen Vorgaben bzw. Rechtsprechung anzupassen. Diese Anpassungen sollen die Effektivität der Satzung erhöhen, indem sie eine präzisere Steuerung der Werbeanlagen und Warenautomaten ermöglichen und das städtische Erscheinungsbild von Merzig weiterhin schützen und verbessern.

Die Satzung reguliert die Gestaltung und Platzierung von Werbeanlagen und Warenautomaten, um das charakteristische Stadtbild zu wahren und Fehlentwicklungen zu verhindern. Die Anforderungen gelten dabei für bestimmte Teilbereiche der Kreisstadt Merzig und werden je nach Teilbereich unterschiedlich hoch festgelegt.

Die 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 2014. Das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept wird mit der 1. Fortschreibung der Satzung jedoch lediglich ergänzt - das Ursprungskonzept aus dem Jahr 2014 ist somit bei den sonstigen nicht fortschreibungsbedürftigen Inhalten weiterhin als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.

Die Veröffentlichung im Internet analog § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange analog § 4 Abs. 2 BauGB sowie die parallele Abstimmung mit den Nachbargemeinden analog § 2 Abs. 2 BauGB zu der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung fand vom 12.03.2025 bis zum 14.04.2025 statt. Parallel dazu wurden die Unterlagen im Rathaus der Kreisstadt Merzig ausgelegt.

 

Die während der Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt. BürgerInnen haben sich zur Planung ebenfalls geäußert.

 

Hinsichtlich der beteiligten Träger öffentlicher Belange haben das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, die Deutsche Bahn AG, die Autobahn GmbH des Bundes, das Eisenbahn Bundesamt sowie der Landesbetrieb für Straßenbau allgemeine Anmerkungen / Hinweise zum Konzept vorgebracht, die in die 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung übernommen wurden. Die sonstigen Anmerkungen aus der Beteiligung der TÖB hatten keine direkten Auswirkungen auf die Fortschreibung.

 

Nach der Zustimmung des Stadtrates zu den Abwägungsvorschlägen der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie zur Übernahme des Abwägungsergebnisses in das Konzept und die Satzung, kann die 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung als Satzung gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 Landes-bauordnung des Saarlandes (LBO) beschlossen werden.

 

Die 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung ist ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hinzuweisen. Auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

 

In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, wo die 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung „Kreisstadt Merzig“ mit dem zugehörigen Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

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Finanzielle Auswirkungen:

Für die Kreisstadt Merzig sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

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Auswirkungen auf das Klima:

Regelungen zur Einschränkung von Werbeanlagen haben einen positiven Effekt auf das Klima, da Ressourcen u.a. durch die Einschränkung permanenter Neuwerbung und Ausschluss von Dauerleuchtwerbung geschont werden.

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Anlagen

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