Beschlussvorlage - 2024/0001-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates
hier: § 4a Zuständigkeitsregelung für Personalangelegenheiten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 100 Politische Gremien und Öffentlichkeitsarbeit
- Beteiligt:
- 101 Personalmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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03.04.2025
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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22.05.2025
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Sachverhalt
Auf die Ursprungsvorlage wird Bezug genommen. Nachdem das Thema in der Sitzung des Hauptausschusses vom 6. Februar 2025 vertagt wurde, fand am 11. März 2025 eine Fraktionsvorsitzendenrunde statt, in deren Rahmen die vorgesehene Neufassung sowie die Hintergründe nochmals umfänglich besprochen wurden. Dabei verständigte man sich einvernehmlich darauf, § 4a der Geschäftsordnung wie folgt zu fassen:
§ 4a
Zuständigkeitsregelung für Personalangelegenheiten
(1) Die Stadtverwaltung entscheidet über die Einstellung im Rahmen des Stellenplanes in Personalangelegenheiten für:
a) Tariflich Beschäftigte bis Entgeltgruppe 11 TVöD
b) Beamte/Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A 11
c) Befristet Beschäftigte bis Entgeltgruppe 11 TVöD
d) Auszubildende und Anwärter/innen
e) Praktikanten/Praktikantinnen
f) Beschäftigungsmaßnahmen nach SGB II
Über diese Personalentscheidungen informiert die Stadtverwaltung den Stadtrat unverzüglich.
Die Stadtverwaltung entscheidet über die Entlassung von:
a) Praktikanten/Praktikantinnen
b) Beschäftigten im Rahmen von Maßnahmen nach SGB II
c) Befristet Beschäftigten (für die Dauer von 12 Monaten) bis Entgeltgruppe 11 TVöD
(2) Der Hauptausschuss entscheidet über:
a) die Entlassung von Auszubildenden
b) die Entlassung von Beschäftigten in befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten bis Entgeltgruppe 11 TVöD
c) die Entlassung, die Höhergruppierung, Herabgruppierung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 3 TVöD.
(3) Der Stadtrat entscheidet über:
a) alle verbleibenden Personalangelegenheiten sowie
b) die vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 KSVG (wie Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten). Leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Angestellte sind Mitarbeitende mit Führungsverantwortung als Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter, Leitungen der Geschäftsbereiche, Ressortleiterinnen und Ressortleiter sowie Stabsstellen.
(4) Die Formulierung des Textes von Stellenausschreibungen erfolgt durch die Stadtverwaltung, in Fällen des in Absatz 3 genannten Personenkreises im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss. Die Stadtverwaltung wählt aus dem Bewerberkreis eine angemessene Zahl von Bewerber/innen aus, die an Eignungstests/Vorstellungsgesprächen teilnehmen sollen. Sie stimmt bei Zuständigkeit des Stadtrates diese Auswahl mit dem Hauptausschuss ab; in allen übrigen Fällen erhalten die Fraktionsvorsitzenden die Listen der zu Vorstellungsgesprächen ausgewählten Bewerber/innen im Vorfeld zur Kenntnis. Die Auswahl der Bewerberinnen/der Bewerber muss die geforderten Ausschreibungsbedingungen berücksichtigen und die gesetzlichen Anforderungen, wie z.B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Landesgleichstellungsgesetz, Schwerbehindertengesetz, erfüllen.
(5) Die Vorstellungsgespräche/Eignungstests mit den nach Absatz 1 ausgewählten Bewerbern/Bewerberinnen werden von dem/der Oberbürgermeister/in unter Beteiligung des Personalrates, der Frauenbeauftragten und dem/der Schwerbehindertenbeauftragten geführt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung beratend hinzuziehen. Anschließend trifft die Stadtverwaltung in den Fällen, die ihrer Entscheidungsbefugnis obliegen, die Einstellungsentscheidung und informiert unverzüglich den Stadtrat.
(6) Vorstellungsgespräche nach Absatz 3 führt der/die Oberbürgermeister/in unter Beteiligung der Personalkommission, des Personalrates, der Frauenbeauftragten und dem/der Schwerbehindertenbeauftragten. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung beratend hinzuziehen. Die Personalkommission besteht aus den Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen. Die Mitglieder der Personalkommission können sich durch andere Stadtratsmitglieder vertreten lassen. Nach Durchführung dieser Vorstellungsgespräche spricht die Personalkommission eine Einstellungsempfehlung an den Stadtrat aus. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Personalkommission ist auch beschlussfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Stadtratsfraktionen anwesend ist.
Die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates bedarf gemäß § 39 Satz 2 KSVG der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates (mindestens 23 Ja-Stimmen).
Das als Anlage beigefügte Organigramm enthält die Stellen, über die der Stadtrat nach Abs. 3 bei Ernennungen/Einstellungen oder Entlassungen entscheidet und bei denen die Personalkommission an den Vorstellungsgesprächen (Abs. 6) teilnimmt.
