Beschlussvorlage - 2024/0207
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung "Kreisstadt Merzig", 1. Fortschreibung; Einleitung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 311 Stadtplanung und Umwelt
- Beteiligt:
- Ortsvorsteher/in Ballern; Ortsvorsteher/in Besseringen; Ortsvorsteher/in Brotdorf; Ortsvorsteher/in Hilbringen; Ortsvorsteher/in Merzig; Ortsvorsteher/in Schwemlingen; Ortsvorsteher/in Weiler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsrat Ballern
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Anhörung
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11.12.2024
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Erledigt
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Ortsrat Besseringen
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Anhörung
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15.01.2025
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Erledigt
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Ortsrat Brotdorf
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Anhörung
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10.12.2024
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●
Erledigt
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Ortsrat Hilbringen
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Anhörung
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04.12.2024
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●
Erledigt
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Ortsrat Merzig
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Anhörung
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12.12.2024
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Erledigt
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Ortsrat Schwemlingen
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Anhörung
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10.12.2024
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●
Erledigt
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Ortsrat Weiler
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Anhörung
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10.12.2024
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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20.02.2025
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Beschlussvorschlag
1. Einleitung des Verfahrens
2. Billigung des Entwurfes der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautoma
tenkonzeptes inkl. Entwurf der 1. Fortschreibung der Satzung
3. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie der Nachbargemeinden
4. Beschluss der Veröffentlichung im Internet sowie parallelen Auslegung
Die Einleitung des Verfahrens wird beschlossen und der Entwurf der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Entwurf der 1. Fortschreibung der Satzung gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit analog § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange analog § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden analog § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt
Werbung nimmt heutzutage eine zentrale Rolle im visuellen und kulturellen Gefüge unserer Städte ein und ist ein entscheidender Faktor für die Gestaltung der Innenstädte und Straßenzüge. Ihre Präsenz ist weitgehend anerkannt als notwendiges Element, das nicht nur auf Geschäfte und Dienstleistungen hinweist, sondern auch Kundschaft anzieht. Darüber hinaus ist es die Aufgabe von Werbeanlagen, sich harmonisch in die architektonische Gestaltung der Gebäudefassaden und das Straßenbild einzufügen. Dies trägt dazu bei, die Qualität und das Ansehen des öffentlichen Raums zu steigern, der die gemeinsamen kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bewohner, Besucher, Immobilieneigentümer und Geschäftsinhaber widerspiegelt.
Werbekonstruktionen sind darauf ausgelegt, visuell ins Auge zu stechen und gezielt Aufmerksamkeit zu erregen. Dies kann jedoch, besonders wenn die Anlagen zu groß oder aufdringlich gestaltet sind, den urbanen Raum übermäßig dominieren sowie das Stadt- und Straßenbild beeinträchtigen oder sogar entstellen. Dies gilt es im Rahmen der Stadtbildpflege zu vermeiden.
In der Kreisstadt Merzig ist bereits eine große Vielfalt an Werbeanlagen vorhanden, wobei insbesondere großformatige Werbeflächen oder unmaßstäblich oder zu aufdringlich gestaltete Werbeanlagen das Risiko bergen, das Stadtbild nachteilig zu verändern. Somit spielen Werbeanlagen und Verkaufsautomaten eine entscheidende Rolle für das städtebauliche Gesamtbild eines Ortes.
Die Kreisstadt hat daher bereits im Jahr 2014 eine Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung erlassen. Planerische Grundlage hierzu bildete das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept.
Die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Kreisstadt Merzig hat sich über die vergangenen zehn Jahre als ein effektives Instrument erwiesen. In jüngster Zeit zeigen sich nun jedoch verstärkt Anfragen für Gebiete, die bisher außerhalb der geltenden Satzung liegen. Zusätzlich hat sich die Rechtslage, insbesondere zur Regulierung von Fremdwerbung, geändert, was neue Herausforderungen an die bestehenden Regelungen stellt und auch hinsichtlich der Regelung von Warenautomaten besteht Nachsteuerungsbedarf.
Vor diesem Hintergrund ist nun eine Aktualisierung der Satzung vorgesehen. Ziel dieser Überarbeitung ist es, bisher unberücksichtigte Regelungsinhalte zu ergänzen, neue räumliche Bereiche in die Satzung einzubeziehen und die Satzung an die geänderten rechtlichen Vorgaben bzw. Rechtsprechung anzupassen. Diese Anpassungen sollen die Effektivität der Satzung erhöhen, indem sie eine präzisere Steuerung der Werbeanlagen und Warenautomaten ermöglichen und das städtische Erscheinungsbild von Merzig weiterhin schützen und verbessern.
Die Satzung reguliert die Gestaltung und Platzierung von Werbeanlagen und Warenautomaten, um das charakteristische Stadtbild zu wahren und Fehlentwicklungen zu verhindern. Die Anforderungen gelten dabei für bestimmte Teilbereiche der Kreisstadt Merzig und werden je nach Teilbereich unterschiedlich hoch festgelegt.
Der Entwurf der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzepts inkl. Satzung liegt zwischenzeitlich vor.
Die 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 2014. Das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept wird mit der 1. Fortschreibung der Satzung jedoch lediglich ergänzt - das Ursprungskonzept aus dem Jahr 2014 ist somit bei den sonstigen nicht fortschreibungsbedürftigen Inhalten weiterhin als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.
Geltungsbereich der Satzung
Der Erlass der Satzung ist weiterhin nicht für das gesamte Stadtgebiet erforderlich, da die Landesbauordnung Regelungen zum „Schutz vor Verunstaltungen“ enthält, welche insbesondere für Wohngebiete ausreichend sind.
Gegenüber der ursprünglichen Fassung von 2014 wird der Geltungsbereich jedoch an einigen Stellen ergänzt sowie neue Bereiche in die Satzung aufgenommen. Die Abgrenzung der Gebiete erfolgt nun auch in den Darstellungen des Planmaterials zudem parzellenscharf.
Die Änderungen stellen sich konkret wie folgt dar:
• Die Stadtteile Ballern, Schwemlingen und Weiler werden neu in den Geltungsbereich
der Satzung aufgenommen
• Der Geltungsbereich des Stadtteils Besseringen wird um die südlichen und nördlichen
Eingangsbereiche ergänzt
• Der Geltungsbereich des Stadtteils Brotdorf wird um den östlichen Verlauf der Hau-bacherstraße (Verbindung Ortskern mit der Ortsdurchfahrt) ergänzt
• Im Bereich des Stadtteils Hilbringen wird die Abgrenzung des Stadtteilzentrums nach Norden bis zur Einmündung „Ballerner Straße / Fitter Straße“ erweitert sowie der südliche Eingangsbereichs, der Bereich der „Waldwieserstraße“ und der östliche und nordwestliche Stadtteileingangsbereich in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen.
• In der Kernstadt wurden gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2014 keine Änderungen vorgenommen. Die Abgrenzung der Gebiete ist nun lediglich parzellenscharf dargestellt.
Die übrigen Bereiche der Kreisstadt Merzig wurden auch bei der Fortschreibung nicht mit in den Geltungsbereich der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung aufgenommen, da hier kein expliziter Regelungsbedarf gesehen wird. Bei diesen Flächen handelt es sich in erster Linie um Wohngebiete, sodass die Ansiedlung von Werbeanlagen gemäß der Baunutzungsverordnung und Landesbauordnung (BauNVO, LBO) ausreichend geregelt ist (u. a. Werbung nur an der Stätte der Leistung). Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe finden sich hier zudem nur in untergeordneter Anzahl, sodass bei Ansiedlung weiterer Werbeanlagen (z. B. Hinweisschild einer Bäckerei) durch diese keine störende Wirkung hervorgehen würde.
Die genauen Abgrenzungen der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Kreisstadt Merzig sind den beiliegenden Übersichtsplänen zu entnehmen.
Die Differenzierung hinsichtlich der Regelungsintensität hat sich bislang bewährt und wird daher weitgehend beibehalten. Lediglich im Bereich der Ortsdurchfahrten der Stadtteile bestehen vereinzelt auch Teilabschnitte, die bereits im Bestand eine hohe gewerbliche Prägung aufweisen, sodass schon heute eine Vielzahl an Werbeanlagen das jeweilige Straßenbild prägt. Diese Bereiche werden daher zukünftig in einer gesonderten Kategorie betrachtet.
Bezüglich der Regelungsintensität differenziert die 1. Fortschreibung der Satzung zwischen den Kategorien:
1. „Raumkategorie I: Kernstadt"
• „Schutzkategorie I: Innenstadt mit besonderer historischer und städtebaulicher Bedeutung"
• „Schutzkategorie II: Zufahrt zentraler Bereich mit überwiegend gemischtem Charakter und besonderer Wertigkeit"
• „Schutzkategorie III: Innenstadt (erweiterter Kernbereich)"
• „Schutzkategorie IV: Zufahrt zentraler Bereich mit besonderer gewerblicher Prägung"
2. „Raumkategorie II: Stadtteile"
• „Schutzkategorie I: Ortskerne, Stadtteilzentren"
• „Schutzkategorie II: Ortsdurchfahrt überwiegend Wohnnutzung"
• „Schutzkategorie III: Ortsdurchfahrt überwiegend gewerblich geprägt" (in der U sprungsfassung nicht enthalten)
Wesentliche Änderungen gegenüber der Ursprungsfassung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung
Ziel der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung ist es, neben der Einbeziehung neuer Bereiche in die Satzung, auch bisher unberücksichtigte Regelungsinhalte zu ergänzen und die Satzung an die geänderten rechtlichen Vorgaben anzupassen.
Die wesentlichen Änderungen können dem Konzept zur Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Kreisstadt Merzig entnommen werden (siehe Bericht ab S. 12).
Demnach wurden insbesondere Regelungen zur Zulässigkeit von Warenautomaten, zur Zulässigkeit von Fahnen sowie zur Zulässigkeit von Schaufensterbeschriftungen/-beklebungen ergänzt und die neue „Schutzkategorie III – Ortsdurchfahrt überwiegend gewerblich geprägt“ für den Bereich der Stadtteile aufgenommen.
Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Fremdwerbung angepasst. In der Ursprungsfassung von 2014 wurde Fremdwerbung im Geltungsbereich der Satzung noch grundsätzlich ausgeschlossen („nur an der Stätte der Leistung“). Die rechtliche Perspektive auf dieses Verbot hat sich zwischenzeitlich jedoch geändert, und die Rechtsprechung sieht den generellen Ausschluss von Fremdwerbung, besonders in gemischten Bauflächen, zunehmend kritisch. Daher wurde bei der ersten Aktualisierung der Satzung die Regelung zur Fremdwerbung erneut überprüft und entsprechend angepasst. In Bereichen, die im Bestand bereits gewerblich geprägt sind, ist Fremdwerbung unter Einhaltung der gestalterischen Vorgaben somit in Zukunft grundsätzlich zulässig.
Insgesamt kann durch die vorgenommenen Änderungen die Balance zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Erhalt eines ansprechenden Stadtbilds weiter verbessert werden.
Darüber hinaus ermöglicht die Ausdifferenzierung der räumlichen Geltungsbereiche eine präzisere Anpassung an die unterschiedlichen Charakteristika und Bedürfnisse der verschiedenen Stadtteile / Stadtbereiche. Diese zielgerichtete Herangehensweise kann dazu führen, dass Werbeaktivitäten in bestimmten Bereichen intensiviert werden (z.B. in den bereits gewerblich geprägten Bereichen), wo sie wirtschaftlich besonders sinnvoll sind, während in sensibleren oder historisch bedeutsamen Bereichen (z. B. Kernstadt) strengere Vorgaben das kulturelle Flair und das historische Erscheinungsbild bewahren.
Die differenzierten Regelungen unterstützen nicht nur die wirtschaftliche Vielfalt, indem sie kleinen und mittleren Unternehmen hilft, sichtbar zu bleiben und effektiv zu werben, sondern sie reduziert auch potenzielle Konflikte zwischen Geschäftstreibenden und der Stadtverwaltung durch klar definierte und leicht verständliche Richtlinien. Dies führt zu einer transparenteren und gerechteren Verwaltung, die wiederum das Vertrauen in die städtischen Regelungen stärkt.
Die Anpassung der Satzung kann somit dazu beitragen, die wirtschaftlichen Ziele effizienter zu fördern und gleichzeitig das städtische Umfeld in einer Weise zu gestalten, die sowohl kommerziell als auch in der Stadtbildprägung vorteilhaft ist. Dies bildet eine solide Grundlage für nachhaltiges Wachstum und die Entwicklung der Kreisstadt Merzig.
Verfahren
Mit der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung ist die Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Illingen beauftragt.
Der Entwurf der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzepts inkl. Satzung liegt nun vor.
Als nächster Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Öffentlichkeit analog § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange analog § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden analog § 2 Abs. 2 BauGB vorgesehen.
Im Anschluss erfolgt dann eine Abwägung eingegangener Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss durch den Stadtrat.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.013,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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2 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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5
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(wie Dokument)
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2 MB
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6
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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7
|
(wie Dokument)
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2,8 MB
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8
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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9
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
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