Beschlussvorlage - 2022/1413-003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern wird in Anlehnung an die jeweiligen Einwohnerzahlen der Stadtteile mit Wirkung zum 1. April 2022 die nach der geänderten Verordnung (AEVO) höchstmögliche monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.

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Sachverhalt

Durch die am 1. April 2022 in Kraft getretene „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (AEVO)“ wurden die Höchstbeträge der monatlichen Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher/innen zwischen 50 und 100 € (in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl eines Gemeindebezirks) angehoben, was zuletzt 2009 geschah.

 

Die Verordnung ist insbesondere darauf gerichtet, die Aufwandsentschädigungshöchstbeträge an die mit den Ehrenämtern verbundenen erhöhten Anforderungen anzupassen. Den kommunalen Beschlussgremien soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, die Aufwandsentschädigungen ggf. bedarfsgerecht zu erhöhen. Damit soll letztendlich die Bereitschaft, ein kommunales Ehrenamt zu übernehmen, gefördert werden. Die Aufwandsentschädigungshöchstbeträge für Ortsvorsteher/innen wurden „zur Abdeckung eines zwischenzeitlich gestiegenen Bedarfs aufsteigend von der niedrigsten zur höchsten Einwohnerklasse angehoben“.

 

Nach § 5 der geänderten Verordnung erhalten Ortsvorsteher/innen nunmehr eine Aufwandsentschädigung, die in

 

Gemeindebezirken    höchstens (bisher) Erhöhung

bis 1.000 Einwohner    350 €  (300 €)  (+ 50 € = 16,6 %)

bis 3.000 Einwohner    450 €  (400 €)  (+ 50 € = 12,5 %)

bis 5.000 Einwohner    560 €  (500 €)  (+ 60 € = 12 %)

bis 7.000 Einwohner    640 €  (570 €)  (+ 70 € = 12,3 %)

bis 10.000 Einwohner   760 €  (680 €)  (+ 80 € = 11,8 %)

bis 15.000 Einwohner   880 €  (800 €)  (+ 80 € = 10 %)

 

monatlich beträgt. Bislang wurde die jeweils höchstmögliche Aufwandsentschädigung gewährt. Mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen und zur Stärkung dieses Ehrenamtes empfiehlt die Verwaltung, den 17 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern mit Wirkung zum 1. April 2022 die nach der geänderten Verordnung jeweils in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Stadtteile höchstmögliche Aufwandsentschädigung zu gewähren. Bei 14 Ortsvorstehern würde dies eine monatliche Erhöhung von jeweils 50 € bedeuten; 2 Ortsvorsteher würden jeweils 60 € und ein Ortsvorsteher 80 € pro Monat mehr erhalten.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung wird die Höhe der Aufwandsentschädigung durch den Stadtrat als zuständiges Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes im Rahmen der Verordnung festgesetzt. Zu beachten ist, dass ein Aufwandsentschädigungsanspruch der Ortsvorsteher/innen besteht (§§ 75 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 KSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 AEVO); d.h. lediglich die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung liegt im Rahmen der geltenden Verordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Stadtrates.

 

Hinweis: Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung sind die Ortsvorsteher/innen Görgen, Darimont-Doll, Manfred Klein (Bietzen), Schmitt, Ripplinger, Boos, Weber und Ehm befangen und dürfen daher weder beratend noch entscheidend bei diesem TOP mitwirken; d.h. diese Mitglieder müssen bei der nichtöffentlichen Vorberatung im Hauptausschuss bei diesem TOP den Sitzungssaal verlassen und sollten im Rahmen der öffentlichen Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat ihren Sitzplatz verlassen und im Zuhörerbereich Platz nehmen. Die Befangenheit ergibt sich – ebenso wie bei den ehrenamtlichen Beigeordneten – aufgrund des Ehrenbeamtenverhältnisses. Eine Befangenheit der stellvertretenden Ortsvorsteher Jörg Kerber, Hans-Joachim Horf und Giuseppe D’Auria ist somit nicht gegeben, da die stellvertretenden Ortsvorsteher keine Ehrenbeamten sind.  

 

Dieses Thema war bereits Gegenstand der letzten Stadtratssitzung. Die Mitwirkung einzelner befangener Ratsmitglieder an der Beratung hatte Auswirkungen auf die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses, so dass der Beschluss zu wiederholen ist. Die LINKE-Stadtratsfraktion hat im Nachgang zur Sitzung per E-Mail vom 03.06.2022 einen förmlichen „Einspruch“ gegen den Beschluss eingelegt.

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Finanzielle Auswirkungen: Die durch die Verordnung geänderten Aufwandsentschädigungen für die Ortsvorsteher/innen belasten – wenn der Beschlussempfehlung gefolgt wird - den städtischen Haushalt mit zusätzlichen Kosten von 10.800 € pro Jahr. Für das Restjahr 2022 bedeutet dies somit eine Mehrbelastung in Höhe von 8.100 €.

 

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Anlagen

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