Antrag - 2021/1142-003

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Letztmalig wurde der Antrag in der Sitzung des Hauptausschusses am 20.01.2022 beraten. In der Sitzung wurde darum gebeten, das Thema chronologisch aufzuarbeiten um einen Gesamtüberblick zu erhalten.

 

Folgende Chronologie ergibt sich:

 

  • 31.05.2021, Antrag Bündnis 90/Die Grünen  mit folgendem Inhalt: „Der Stadtrat fordert die Verwaltung auf: Holz aus dem Stadtwald nicht mehr dem weltweiten Export zur Verfügung zu stellen (auch nicht über den Holzhandel), sondern nur noch die Märkte in Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und in den Niederlanden zu bedienen, die dort die Rundhölzer aus dem Stadtwald weiterverarbeiten bzw. veredlen. Dies unterstützt den Grundsatz „Global denken- Lokal handeln“, ein Grundsatz der für die Abmilderung der laufenden Umweltkrisen (Biodiversität und Klima) von existentieller Bedeutung ist.
  • 24.06.2021 Stadtrat, Vorstellung und Beratung des Tagesordnungspunktes, Vertagung des Antrages zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss
  • 09.09.2021 Hauptausschuss, Beratung im Hauptausschuss, Bedenken des Fachbereiches, dass der gestellte Antrag Europarecht tangieren könnte, einstimmige Vertagung des Tagesordnungspunktes um das Gutachten des von der Verwaltung beauftragten Rechtsbeistandes abzuwarten
  • 10.11.2021 Hauptausschuss, Vorlage des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Kröninger der in seiner Stellungnahme zu dem Schluss kommt, dass der gestellte Antrag gegen geltendes EU-Recht verstößt und dem Stadtrat kein Beschlussrecht zusteht, der Tagesordnungspunkt wird einstimmig vertagt
  • 25.11.2021 Präzisierung des Antrags durch Bündnis 90/Die Grünen „Der Stadtrat fordert die Verwaltung auf: 1. Holz aus dem Stadtwald nicht mehr für den weltweiten Export (z. B. Asien, USA) zur Verfügung zu stellen (auch nicht über den Holzhandel) 2. Holz aus dem Stadtwald nur noch dem europäischen Markt, vorzugsweise in der Großregion zur Verfügung zu stellen. Dies unterstützt den Grundsatz „Global denken- Lokal handeln“, ein Grundsatz der für die Abmilderung der laufenden Umweltkrisen (Biodiversität und Klima) von existentieller Bedeutung ist.
  • 02.12.2021 Hauptausschuss, Erläuterung des Antrages durch den Antragsteller, Verweis des Antragstellers auf gänzlich andere Ergebnisse einer Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin zu den Themen Exportverbot und Ausschluss von Märkten, Nachfrage des Antragstellers, ob das Holz aus dem Stadtwald ausgeschrieben (welt-/europaweit) oder freihändig verkauft werde, Empfehlung an den Antragsteller einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Rechtsberatung durch die Berliner Anwaltskanzlei zu stellen, einstimmige Vertagung des Tagesordnungspunktes
  • 02.12.2021 Antrag Bündnis 90/die Grünen auf Beauftragung einer rechtlichen Expertise bei der angesprochenen Anwaltskanzlei in Berlin
  • 09.12.2021 Antwort an Antragsteller über die Art und Weise des Holzverkaufes bei der Kreisstadt Merzig, freihändiger Verkauf an bestehende Kunden und Interessenten.
  •  20.01.2022 Hauptausschuss, einstimmige Vertagung des Tagesordnungspunktes

 

Letztlich bestand nach der Diskussion in der Sitzung des Hauptausschusses am 20.01.2022 keine Klarheit, ob der geänderte Antrag vom 25.11.2021 mit geltendem Recht vereinbar ist. Die Verwaltung hat daher den geänderten Antrag an den Rechtsbeistand der Kreisstadt Merzig mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet.

 

Prof. Dr. Kröninger kommt in seiner Stellungnahme vom 4.4.2022 (die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt) zum Ergebnis, dass auch der geänderte Antrag von Bündnis90/Die Grünen vom 25.11.2021 weiterhin das Ziel verfolgt, ein kommunales Exportverbot für Holz aus dem Stadtwald anzuordnen. Er stellt in seinen Ausführungen nochmals klar, dass sich an der Einschätzung, dass dem Stadtrat weder aus § 34 KSVG noch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz eine Zuständigkeit zusteht, neben der Europäischen Union eine eigene Ausfuhrpolitik zu betreiben.

 

Ferner bekräftigt Prof. Kröninger, dass nach seiner Auffassung auch der geänderte Beschlussvorschlag vom 25.11.2021 gegen das Verbot von sog. Absatzbeschränkungen verstößt und insoweit zu beanstanden ist. In seinen Ausführungen leitet er her, dass ein Wiederverkäufer selbst darüber zu entscheiden hat, an welche Kunden er Vertragswaren verkauft (Art. 4 lit. b) GVO). Nach Einschätzung von Prof. Kröninger steht Art.4 lit. b) GVO auch einer Regelung entgegen, Abnehmern des Holzes aus dem Stadtwald aufzuerlegen, dieses nicht für den weltweiten Export zur Verfügung zu stellen.

 

Nadelholz-Stammholz aus dem städtischen Wald wird ebenso wie Industrieholz (Nadel- wie Laubholz) vorwiegend in Sägewerken und holzverarbeitenden Betrieben in der Großregion verarbeitet. Diese geübte Praxis soll fortgesetzt werden.

 

Sägewerke mit größeren Kapazitäten für Laubstammholz sind vor Ort nicht mehr vorhanden. Seit Jahren wird das Laubstammholz aus dem städtischen Wald an deutsche Sägewerke veräußert. Teilweise betreiben diese Sägewerke auch Holzhandel. Nach den Ausführungen von Prof. Kröninger lässt sich somit ein Weiterverkauf von Holz nicht ausschließen.

Die vorgenannte Absatzstruktur, die auch von anderen öffentlichen Waldbesitzern betrieben wird, sollte nach Ansicht des Fachbereiches weitergeführt werden.

 

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