Beschlussvorlage - 2022/1386

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird

 

  1. die Einleitung des Verfahrens Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des „Hofgut Monbach“ im Stadtteil Hilbringen sowie
  2. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die
  3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gem. § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die Benachrichtigung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Auslegung

 

beschlossen.

 

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Sachverhalt

Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2022 den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hofgut Monbach“ im Stadtteil Hilbringen der Kreisstadt Merzig gefasst.

Mit der Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Merzig „Neues aus Merzig“, vom 23. März 2022 ist die Aufhebung des Bebauungsplanes rechtswirksam geworden.

 

Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat die Landesplanung mit Stellungnahme vom 2. September 2021, Az.: OBB 11-132-2/21 Be darauf hingewiesen, dass auch der Flächennutzungsplan in einem gesonderten zweistufigen Änderungsverfahren entsprechend angepasst werden muss. Dieses Änderungsverfahren wird die Kreisstadt Merzig hiermit angehen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Das Verfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des „Hofgut Monbach“ im Stadtteil Hilbringen wird seitens der Verwaltung auf Grundlage des bereits durchgeführten Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes in Eigenleistung durchgeführt. Weitere Kosten fallen hier nicht an.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Nähere Aussagen hierzu werden im Verfahren erfolgen.

Da es sich hier aber nicht um die Neuerschaffung von Planungsrecht, sondern durch die Rückführung auf die ursprüngliche Nutzung als Hofstelle handelt, hat dies grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Belange von Natur, Landschaft und Umwelt.

 

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Anlagen

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