Beschlussvorlage - 2022/1346

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsrat beschließt:

Den derzeitigen Naturschutzbeauftragten für weitere 5 Jahre in seiner ehrenamtlichen Position als Naturschutzbeauftragten zu bestätigen.

Sollte es nicht zu einer Bestätigung kommen, schlägt der Ortsrat dem Fachbereich Stadtplanung und Umwelt eine geeignete Person für die Position des/der Naturschutzbeauftragen vor.

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Sachverhalt

Der derzeitige Naturschutzbeauftratge hat sein Interesse das Ehrenamt für weitere 5 Jahre auszuüben gegenüber der Stadtverwaltung geäußert und erfüllt die Voraussetzungen die für die Aufgaben als Naturschutzbeauftragter notwendig sind. Dazu gehört auch regelmäßiger Kontakt zur Stadtverwaltung um Informationen oder Verstöße gegen das Naturschutzrecht zu übermitteln.

 

Dem Ortsrat ist darüber hinaus die Möglichkeit gegeben dem Fachbereich Stadtplanung und Umwelt eine geeignete Person für die Position des/der Naturschutzbeauftragen vorzuschlagen. Dazu kann der Ortsrat über eine geeignete Person beraten die sich dann beim Fachbereich Stadtplanung und Umwelt vorstellt. Dazu liegt der Beschlussvorlage ein Bewerbungsformular als Anlage bei.

 

 

Gemäß § 74 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 KSVG sind die Sitzungen des Ortsrates öffentlich, soweit nicht […] berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

 

Im konkreten Fall könnten schutzbedürftige, private Interessen des derzeitigen Na-turschutzbeauftragten oder anderer Kandidaten einer öffentlichen Beratung entgegenstehen.

 

Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit – also auf Beratung im nichtöffentlichen Teil der Ortsratssitzung – werden nach § 40 Abs. 2 KSVG in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Ein solcher Antrag auf nichtöffentliche Behandlung dieses Tagesordnungspunktes könnte von jedem Ortsratsmitglied gestellt werden.

 

Nach Rechtsauffassung der Stadtverwaltung Merzig besteht für das Ortsratsmitglied, das derzeit die Funktion des Naturschutzbeauftragten für den Stadtteil Schwemlingen ausübt, kein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 27 KSVG. Beim örtlichen Naturschutzbeauftragten handelt es sich um eine ehrenamtliche und somit unentgeltliche Tätigkeit für das Gemeinwohl. Die Tatsache, dass dem Naturschutzbeauftragten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ändert nichts daran, dass dieses Ehrenamt unbesoldet ist, also prinzipiell ohne Vor- oder Nachteil.

 

Sollte es dennoch unterschiedliche Auffassungen zwischen den Mitgliedern des Ortsrates Schwemlingen geben, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mitwirkungsverbots wegen Interessenwiderstreits erfüllt sind, entscheidet im Zweifels- oder Streitfall der Ortsrat (§ 27 Abs. 4 KSVG). Die Entscheidung des Ortsrates ist für den weiteren Sitzungsverlauf bindend. Der von der Entscheidung Betroffene darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen (§ 27 Abs. 4 Satz 2 KSVG).

 

 

 

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Anlagen

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