Beschlussvorlage - 2022/1335

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Einwand wird zurückgewiesen und die Richtigkeit der Niederschrift festgestellt.

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Sachverhalt

Per E-Mail vom 25.01.2022 widerspricht Ratsmitglied Hackenberger (Die LINKE) der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 16.12.2021. Dieser Einwand richtet sich gegen TOP 7 („Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan 2022“) des Protokolls.

 

Der Einwand ist innerhalb der in § 20 Abs. 5 der Geschäftsordnung festgelegten Frist von 14 Tagen nach der Mitteilung, dass die Niederschrift im Ratsinfo zur Verfügung steht, beim Bürgermeister schriftlich vorgebracht und somit fristgerecht eingelegt worden.

 

Im Hinblick auf die Kritikpunkte und Änderungswünsche von Herrn Hackenberger wird auf die Anlage verwiesen.

 

Die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 KSVG (§ 20 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung) ausdrücklich dem Stadtrat vorbehalten, der über Einwendungen gegen die Niederschrift mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließt. Um über den Einwand beschließen zu können, hat die Verwaltung allen Ratsmitgliedern auf ihren I-Pads den in Rede stehenden Ausschnitt der Audio-Aufnahme der Ratssitzung vom 16.12.2021 zur Verfügung gestellt. Die Audio-Aufnahme ist über die App „Workspace“ abhörbar.

 

Gemäß § 47 Abs. 1 KSVG ist „über den wesentlichen Inhalt“ der Verhandlungen des Stadtrates eine Niederschrift zu fertigen. Die Geschäftsordnung gibt über diese gesetzliche Regelung hinaus in § 20 Abs. 2 vor, welchen Mindestgehalt die Niederschrift haben muss. Die Niederschrift soll letztendlich eine ausreichende Darstellung des wesentlichen Inhalts der Sitzung enthalten. Hierzu gehören alle rechtlich relevanten Daten, Fakten und Vorgänge.

 

Der Zweck einer Niederschrift besteht darin, den Ablauf, Inhalt und die Ordnungsmäßigkeit einer Sitzung in sachlicher Form festzuhalten. Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 18.10.2017 – 10 LB 53/17 – ist das Protokoll ein wichtiges Arbeitsdokument für die Verwaltung, die die Beschlüsse umzusetzen hat. Damit ist Adressat des Protokolls in erster Linie die Verwaltung. Diese soll in die Lage versetzt werden, gefasste Beschlüsse des Stadtrates ordnungsgemäß auszuführen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates ist – anders als bei gerichtlichen Verhandlungen - kein „Protokoll“ im Sinne wörtlicher Wiedergabe, das sämtliche Ausführungen von Beteiligten wortgetreu festhält, sondern eine Ergebnisniederschrift, die sich auf den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen beschränkt.

 

Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs ist die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 16.12.2021 sehr umfangreich und ausführlich formuliert. Nahezu alle vorgetragenen Aspekte von Rednern wurden von Seiten der Verwaltung in die Niederschrift aufgenommen. Redebeiträge wurden korrekt wiedergegeben. Lediglich einzelne Wörter oder nebensächliche Bemerkungen, die für den Verlauf der Sitzung oder zum Verständnis der Redebeiträge nicht zwingend notwendig sind, wurden nicht in die Niederschrift aufgenommen. Alle wesentlichen inhaltlichen Punkte von Redebeiträgen sind hingegen in der Niederschrift enthalten.

 

Nach Auffassung der Verwaltung dokumentiert die vorliegende Niederschrift den Ablauf der Sitzung und fasst die Wortbeiträge sowie die Beschlüsse des Rates in korrekter und vollständiger Art und Weise zusammen.

 

Da die Niederschrift über eine Stadtratssitzung kein Wortprotokoll ist, kann das Verlangen eines Ratsmitglieds nach § 47 Abs. 3 KSVG, dass z.B. aus politischen Gründen die eigene Auffassung aufzunehmen ist, keinen Anspruch auf wörtliche Wiedergabe einer Erklärung in der Niederschrift, sondern lediglich auf „die inhaltliche Wiedergabe des Kerns einer Meinungsäußerung in Kurzfassung“ begründen (so das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 8. Mai 1979 – 3 K 1029/77). Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 15.3.1996 – 1 R 33/94 - festgestellt, dass sich § 47 Abs. 3 KSVG nur auf „eigene“ Anträge und Auffassungen bezieht; ein Anspruch darauf, dass die Auffassungen oder Aussagen anderer Redner in die Niederschrift aufgenommen werden, besteht hingegen nicht, erst recht nicht, dass diese wörtlich aufgenommen werden.

 

Aus den o.g. Gründen besteht nach Auffassung der Verwaltung kein Anlass, die Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 16.12.2021 in der von Herrn Hackenberger beantragten Art und Weise zu ändern. Dem Stadtrat wird deshalb empfohlen, den Einwand zurückzuweisen.

 

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Anlagen

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