Beschlussvorlage - 2022/1334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, ob der Bürgermeister Einsicht in die Akten zu gewähren hat und falls ja, wem.

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Sachverhalt

Stadtratsmitglied Johannes Weiten beantragte im Namen der B90/Die Grünen-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 28.11.2021 gegenüber dem Bürgermeister Akteneinsicht zum Thema „Stoffstrommanagement Grünschnitt, aufgesplittet in holzige und krautige Fraktion, sowohl für die Bereiche der privaten Annahme und den anfallenden städtischen Grünschnitt der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021“.

 

In einem Antwortschreiben vom 13.01.2022 lehnte der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen den Antrag auf Akteneinsicht mit Verweis auf § 37 Abs. 1 Satz 3 KSVG ab. Gemäß dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht nur auf Beschluss des Stadtrates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates.

 

Hinsichtlich der Annahme von Grünschnitt wird unterschieden zwischen privaten und kommunalen Anfallstellen. Mit Schreiben vom 13.01.2022 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Kreisstadt Merzig lediglich für die Sammlung des Grüngutes aus privaten Haushalten zuständig ist. Der Transport und die Verwertung dieses Grüngutes obliegen kraft Gesetzes dem EVS. Aus diesem Grund muss sich der Antragsteller diesbezüglich an den EVS wenden. Die Mengen des vom EVS abgefahrenen und verwerteten Grüngutes aus privaten Haushalten wurden dem Antragsteller für die Jahre 2018-2020 mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass der EVS die Abrechnung erfahrungsgemäß erst am Ende des jeweiligen Folgejahres erstellt, so dass die Menge für das Jahr 2021 noch nicht vorliegt.

 

Für die Sammlung, den Transport und die Verwertung des Grüngutes aus kommunalen Anfallstellen ist eine Betreiberfirma beauftragt. Die abgerechneten Mengen der Jahre 2018-2020 wurden dem Antragsteller bereits mitgeteilt, die Menge des Jahres 2021 liegt voraussichtlich im Februar vor und wird dann mitgeteilt.

 

Vor diesem Hintergrund wurden dem Antragsteller aus Sicht der Verwaltung alle wesentlichen Informationen zu diesem Thema mitgeteilt bzw. werden nachgereicht, sobald diese der Stadtverwaltung vorliegen, so dass keine Notwendigkeit für eine darüber hinausgehende Akteneinsicht besteht. Zumal, da bei einer Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten auch die Offenlegung von Informationen aus den Vergabeverfahren sowie Einblicke in Rechnungen der Betreiberfirma erfolgen würden. Diese Unterlagen enthalten allerdings schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betreiberfirma, so dass verwaltungsseitig nach wie vor keine Akteneinsicht präferiert wird.

 

Mit E-Mail vom 22.01.2022 bittet Ratsmitglied Weiten im Namen der Grünen-Fraktion, das Thema „Antrag auf Akteneinsicht Stoffstrommanagement kommunaler und privater Grünschnitt holzig/krautig über die städtische Grünschnittannahmestelle für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021“ auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung zu setzen.

 

Der Stadtrat wird hiermit um Entscheidung gebeten, ob der Bürgermeister Akteneinsicht zu gewähren hat. Sofern sich der Stadtrat mit Mehrheit oder mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (somit mit mindestens zehn Stimmen) für eine Einsicht in die Akten ausspricht, ist festzulegen, ob der Bürgermeister „dem Stadtrat oder einem vom Stadtrat bestimmten Ausschuss oder einzelnen von ihm beauftragten Mitgliedern des Stadtrates Einsicht in die Akten zu gewähren“ hat (§ 37 Abs. 1 Satz 3 KSVG).

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