Beschlussvorlage - 2021/1307

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gröbelknöpfchen“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB beschlossen.
  2. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und TÖB gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung wird gebilligt und für das Verfahren freigegeben.
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Sachverhalt

Seitens der Kreisstadt Merzig ist im Stadtteil Brotdorf die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Freibereich zwischen Friedhof und Seffersbachhalle und dem nördlich angrenzenden Baugebiet „Auf der Wild“ beabsichtigt.

 

Beabsichtigt ist eine Wohnbebauung. Nähere Aussagen hierzu sind aus dem als Anlage beigefügten Entwurf des Bebauungsplanes und dem Entwurf der dazugehörigen Begründung ersichtlich.

 

Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Nachverdichtung gemäß Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB handelt, wird die Aufstellung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 kann von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung sind ebenfalls nicht erforderlich.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der aktuell gültigen Fassung ist der Entwurf des Bebauungsplanes „Gröbelknöpfchen“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und parallel an der öffentlichen Auslegung zu beteiligen.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Entsprechende Mittel zur Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens stehen im Haushalt bereit.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Nähere Aussagen hierzu erfolgen in der Begründung zum Bebauungsplan.

 

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Anlagen

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