Beschlussvorlage - 2021/898

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Merzig zum 01.01.2021 wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Die saarländischen Städte und Gemeinden waren berechtigt, die Vergnügungssteuer auf der Grundlage des saarländischen Vergnügungssteuergesetzes und einer kommunalen Satzung zu erheben. Die Geltungsdauer des Vergnügungssteuergesetzes war bis Ende des Jahres 2020 befristet (vgl. Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 20. Juni 2012, Amtsbl. I S. 264). Das hatte zur Folge, dass die „Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Merzig vom 18.12.2012“ zum 01.01.2021 nichtig geworden ist, da es ihr am notwendigen Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) gefehlt hat. Nach dem Auslaufen der gesetzlichen Regelung wird das Recht zur Steuererhebung auf das sog. „Steuerfindungsrecht“ zurückverlagert, so dass die Gemeinden die Vergnügungssteuer weiterhin auf der Grundlage einer kommunalen Steuersatzung erheben können. Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), mit denen der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Absatz 2a Satz 1 des Grundgesetzes zugunsten der Kommunen Gebrauch gemacht hat.

 

Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat in der Sitzung vom 12.11.2020 beschlossen, dass auch nach dem 31.12.2020 Vergnügungssteuer in der Kreisstadt Merzig nach mit den bis dahin geltenden Bestimmungen vergleichbaren Regelungen erhoben wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu nach Vorlage der Mustersatzung durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag (SSGT) einen Entwurf zu erarbeiten.

 

Dieser Entwurf wird hiermit vorgelegt. Er enthält die bisherigen, in der Kreisstadt Merzig erhobenen, Steuertatbestände entsprechend den Regelungen der zwischenzeitlich vorliegenden Mustersatzung des SSGT.

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Kreisstadt Merzig erzielte in den vergangenen Jahren durchschnittlich Einnahmen in Höhe von 400.000 € aus der Vergnügungssteuer.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Keine.

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Anlagen

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