Beschlussvorlage - 2021/833

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Hofgut Monbach" im Stadtteil Hilbringen der Kreisstadt Merzig wird aufgehoben.

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Sachverhalt

Im Jahr 2007 ist die Antragstellerin, die Firma Allmahd GmbH, an die Kreisstadt Merzig herangetreten, mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung eines Teils des Hofguts Monbach zu einem gewerblichen, landwirtschaftlichen Lohnbetrieb zu schaffen. Für dieses Projekt wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Hofgut Monbach" aufgestellt, der am 14. Mai 2014 Rechtskraft erlangte. Der Durchführungsvertrag wurde am 14. April 2014 abgeschlossen. Der Vorhabenträger hat das v.g. Projekt, insbesondere die im Durchführungsvertrag vereinbarten Ausweichbuchten entlang des Landwirtschaftswegs, der die Zufahrt zum Plangebiet gewährleisten sollte, nicht gebaut. Zwischenzeitlich ist die Firma Allmahd nicht mehr existent, sodass das Vorhaben nicht mehr vollendet werden kann und das Plangebiet, soweit es sich um private Flächen handelt, an einen Dritten verkauft, der hier wieder einen Reiterhof betreiben will.

Die Verwaltung der Kreisstadt Merzig geht davon aus, das der Durchführungsvertrag nach Ablauf der Durchführungsfrist und dem Erlöschen der Firma Allmahd ungültig ist. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich jedoch nach wie vor um geltendes Recht (Satzung). Da eine Umsetzung der Planung nicht mehr erfolgen kann und wird, ergibt sich für die Kreisstadt Merzig gemäß § 12 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) die Verpflichtung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Erreichung der Rechtssicherheit  aufzuheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.

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Anlagen

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