Beschlussvorlage - 2024/0001-002
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates
hier: § 4a Zuständigkeitsregelung für Personalangelegenheiten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 100 Politische Gremien und Öffentlichkeitsarbeit
- Beteiligt:
- 101 Personalmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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22.05.2025
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Sachverhalt
Ansatzpunkt, die Geschäftsordnung des Stadtrates im Hinblick auf Personalentscheidungen anzupassen, ist vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels die dringende Notwendigkeit, die sperrigen Verfahrens- und Entscheidungsprozesse bei Neueinstellungen zu beschleunigen. Ohne ein effizienteres und schnelleres Einstellungsverfahren gehen der Kreisstadt Merzig im Wettbewerb mit anderen Städten und Gemeinden zunehmend hochqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber verloren, was perspektivisch negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft haben wird.
Trotz mehrfacher Abstimmungen in dieser Angelegenheit im Rahmen zweier Fraktionsvorsitzendenrunden im November 2024 und im März 2025 sowie zweier nichtöffentlicher Vorberatungen im Hauptausschuss, der dem Stadtrat in seiner letzten Sitzung am 25.03.2025 empfohlen hat, die zuvor einvernehmlich unter den Fraktionen abgestimmte Fassung unverändert zu beschließen (siehe Vorlage Nr. 2024/0001-001), kam die Änderung der Geschäftsordnung nicht zustande, da die erforderliche Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder knapp verfehlt wurde.
Da aus der Mitte des Stadtrates am 03.04.2025 letztendlich keine konkreten Vorgaben gemacht oder Änderungswünsche benannt wurden, schlägt die Verwaltung eigeninitiativ auf Basis der derzeit geltenden Fassung vor, § 4a wie folgt anzupassen (Ergänzungen sind fett/kursiv hervorgehoben bzw. ursprüngliche Formulierungen durchgestrichen). Zentraler Änderungsvorschlag ist dabei, künftig auf die Durchführung eines zweiten Vorstellungsgespräches zu verzichten, da gerade deshalb in jüngster Zeit Bewerber/innen verloren gingen. Stattdessen würden sich zur Sicherstellung schneller Reaktionszeiten in Zukunft alle Bewerber/innen in einem einzigen Vorstellungsgespräch unter Beteiligung der Personalkommission einer größeren Personengruppe präsentieren.
§ 4a
Zuständigkeitsregelung für Personalangelegenheiten
(1) Für die Entscheidung über die Entlassung von Auszubildenden, die Höhergruppierung, Herabgruppierung und Entlassung von Beschäftigten bis einschl. Entgeltgruppe 3 TVöD ist der Hauptausschuss zuständig.
(2) Der Stadtrat bildet eine Personalkommission, die zuständig ist für die Entscheidung über die Einstellung einschl. Festlegung der Vergütung im Rahmen des Stellenplanes von
1. Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 8
2. Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD
3. Auszubildenden
4. Beschäftigten für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten.
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist zuständig für:
1. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten in befristeten Arbeitsverhältnissen bis einschl. 12 Monaten Dauer,
2. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten in Arbeitsangelegenheiten nach den Bestimmungen des SGB II,
3. die Einstellung, Vergütung und Entlassung von Praktikantinnen und Praktikanten.
(4) Der Stadtrat entscheidet über:
1. alle verbleibenden Personalangelegenheiten sowie
2.die vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 KSVG (wie Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten). Leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Angestellte sind Mitarbeitende mit Führungsverantwortung als Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter, Leitungen der Geschäftsbereiche, Ressortleiterinnen und Ressortleiter sowie Stabsstellen.
(5) Die Personalkommission besteht aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen. Die Mitglieder der Personalkommission können sich vertreten lassen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung beratend hinzuziehen. Entscheidungen der Personalkommission werden mit einfacher Mehrheit getroffen; stimmberechtigt sind die Vertreter/innen der Stadtratsratsfraktionen. Die beiden größten Fraktionen des Stadtrates haben ein Vetorecht. Wird dieses Vetorecht ausgeübt, entscheidet der Stadtrat. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet ebenfalls der Stadtrat. Die Personalkommission ist auch beschlussfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nimmt ein/e Vertreter/in der beiden größten Fraktionen an einer Sitzung nicht teil, besteht auch im Nachgang die Möglichkeit, das Vetorecht auszuüben.
(6) Die Formulierung des Textes von Stellenausschreibungen erfolgt durch die Stadtverwaltung Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit der Personalkommission oder dem Hauptausschuss. Ausgenommen hiervon sind Stellenausschreibungen für Ausbildungs- und Praktikantenstellen, bei denen keine Beratung im Hauptausschuss erfolgt. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten die Stellenausschreibungen im Vorfeld einer Veröffentlichung auf elektronischem Wege zur Kenntnis.
(7) Der/die Oberbürgermeister/in wählt aus dem Bewerberkreis eine angemessene Zahl von Bewerber/innen aus und stimmt diese Auswahl auf elektronischem Wege mit der Personalkommission oder dem Hauptausschuss den Fraktionsvorsitzenden ab. Die Auswahl der Bewerber/innen muss die geforderten Ausschreibungsbedingungen berücksichtigen und die gesetzlichen Anforderungen, wie z.B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Landesgleichstellungsgesetz, Schwerbehindertengesetz, erfüllen. Im Rahmen der Einstellung von Auszubildenden nach Absatz 2 Nr. 3 werden zusätzlich Eignungstests durch die Verwaltung durchgeführt. Das Ergebnis der Eignungstests fließt in diesen Fällen in die Auswahlentscheidung ein.
(8) In den Fällen nach Absatz 3 Nr. 1 werden die Vorstellungsgespräche/Eignungstests mit den nach Absatz 7 ausgewählten Bewerberinnen/Bewerbern werden von dem/der Oberbürgermeister/in unter Beteiligung des Personalrates, der Frauenbeauftragten und dem/der Schwerbehindertenbeauftragten geführt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung beratend hinzuziehen. Anschließend trifft der/die Oberbürgermeister/in in den Fällen, die seiner/ihrer Entscheidungsbefugnis obliegen, die Einstellungsentscheidung. Sind die Personalkommission der Hauptausschuss oder der Stadtrat für die Einstellung zuständig, so wählt der/die Oberbürgermeister/in nach Durchführung der Vorstellungsgespräche bzw. Eignungstests in der Regel zwei bis drei Bewerber/innen aus, die zu einem zweiten Vorstellungsgespräch vor die Personalkommission eingeladen werden werden die Vorstellungsgespräche mit den nach Absatz 7 ausgewählten Bewerberinnen/Bewerbern unter Beteiligung des Personalrates, der Frauenbeauftragten, dem/der Schwerbehindertenbeauftragten und der Personalkommission geführt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung beratend hinzuziehen. Nach Durchführung dieser Vorstellungsgespräche entscheidet die Personalkommission in Abstimmung mit allen Teilnehmenden über die Einstellung, sofern sie selbst zuständig ist, oder spricht eine Empfehlung an den Stadtrat aus. Zur Sicherstellung schneller Reaktionszeiten wird bei der Einstellung von pädagogischem Fachpersonal (Erzieher/in, Kinderkrankenpfleger/in, Kinderkrankenschwester) auf die Durchführung eines zweiten Vorstellungsgespräches im Rahmen der Personalkommission sowie die im Vorfeld erfolgende Abstimmung des Bewerberkreises (Abs. 6) verzichtet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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32,4 kB
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