Beschlussvorlage - 2025/0327

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die in der Anlage 2 zu § 4 der Geschäftsordnung unter Nrn. 1.3. und 1.4.1. festgeschriebene Wertgrenze für freihändige Vergaben wird von 3.000 € auf 5.000 € heraufgesetzt.

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Sachverhalt

Im Jahr 2009 beschloss der Stadtrat die Einführung der Wertgrenze von 3.000 € für freihändige Vergaben. Oberhalb dieser Wertgrenze müssen sich die Fachämter seither vor Preisermittlung im Hinblick auf die ausgewählten Unternehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt abstimmen und drei Vergleichsangebote einholen.

 

Da in der Zwischenzeit die Inflation stark angestiegen ist und es insbesondere im Baugewerbe deutliche Preissteigerungen gab, wird es immer schwieriger, für Leistungen im Bereich zwischen 3.000 € bis 5.000 € überhaupt noch drei Vergleichsangebote zu bekommen. Dies stellt u.a. im Bereich der Bauverwaltung ein Hemmnis der Flexibilität dar und verzögert beispielsweise kleinere Instandhaltungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden.

 

Der derzeit gültige Vergabeerlass des Saarlandes vom 28. August 2024 sieht eine vergleichsweise hohe Wertgrenze für freihändige Vergaben von 25.000 € (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 150.000 € (Bauleistungen) vor; die Wertgrenze für Direktaufträge liegt bei 10.000 € (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 20.000 € (Bauleistungen).

 

Aus diesem Grund schlägt die Stadtverwaltung vor, die Wertgrenze für freihändige Vergaben, unterhalb derer eine Einnahme von drei Vergleichsangeboten sowie die Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt unterbleiben kann, von 3.000 € auf 5.000 € heraufzusetzen. Die Differenz entspricht in etwa der Inflationsrate im Baugewerbe über die letzten 16 Jahre, sodass die neue Wertgrenze mit 5.000 € in etwa das Kaufkraftniveau von 3.000 € im Jahre 2009 abbildet.

 

Darüber hinaus sollen die Formulierungen in den Abschnitten der Nrn. 1.2 und 1.3 dahingehend konkretisiert werden, dass sich die Fachämter bei beschränkten Ausschreibungen bzw. freihändigen Vergaben nicht nur im Hinblick auf die Auswahl, sondern auch die Anzahl der Unternehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt abzustimmen haben. In Abschnitt 1.4.1 soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von den formulierten Grundsätzen nur im Rahmen der Möglichkeiten des Vergaberechts ermöglicht werden.

 

Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf gemäß § 39 KSVG der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates (= 23 Mitglieder).

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Anlagen

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