Beschlussvorlage - 2024/0115
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gebührenordnung für das Parken im Gebiet der Kreisstadt Merzig (Parkgebührenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 121 Öffentl. Sicherheit und Ordnung, Ordnungsamt
- Beteiligt:
- 111 Finanzmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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07.11.2024
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Sachverhalt
Die Übergangsregelung und Einführungsfrist zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) soll mit Ablauf des 31.12.2024 enden.
Zum Zeitpunkt der Anwendung von § 2b UstG unterliegen die Parkgebühren aus Parkscheinautomaten oder Dauerparkerlaubnissen überwiegend der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen sind lediglich Parkflächen, die unmittelbar an der Fahrbahn einer Straße anschließen, da diese zum Straßenkörper gehört.
Damit sollen Wettbewerbsvorteile der Kommunen gegenüber der privaten Wirtschaft abgebaut werden.
Soweit die Parkflächen steuerbar sind, wird die Umsatzsteuer auf dem Parkschein ausgewiesen. Parkflächen, die aus einer Kombination von steuerbaren und nicht steuerbaren Parkplätzen bestehen, werden so angepasst, dass der überwiegende Teil mit Parkscheinautomat bewirtschaftet werden kann. Die übrigen Parkplätze sollen als Kurzzeitparkflächen ausgewiesen werden und somit zudem den örtlichen Handel durch kostenfreies Parken unterstützen.
Das aktuelle Parkraumkonzept wurde 2018 noch unter der alten umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise konzipiert.
Zur Vermeidung steuerlicher Risiken und finanzieller Einbußen im städtischen Haushalt, ist bei Anwendung der Neuregelung folgende Anpassung der Parkgebühren sowie die Aufnahme einer Umsatzsteuerklausel in die Parkgebührenordnung erforderlich.
Grüne Zone
Tagesticket von 1,00 Euro auf 1,50 Euro,
Monatsticket von 15,00 Euro auf 20,00 Euro,
Jahresticket von 120,00 Euro auf 150,00 Euro
Gelbe Zone
Gebühr von 10 Cent/10 Minuten auf 15 Cent/10 Minuten
Jahresticket von 360,00 Euro auf 450,00 Euro
Blaue Zone
Jahresticket von 360,00 Euro auf 450,00 Euro
Durch Änderung der Geltungsdauer bei Jahrestickets wird eine Ausnahmegenehmigung zukünftig nicht mehr pro Kalenderjahr betrachtet, sondern wird ab dem Eingang des Antrages bzw. Startdatum des Antragstellers für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt. Eine Erstattung bei vorzeitiger Kündigung oder Nichtnutzung erfolgt nicht.
Die Parkflächen unmittelbar neben der Bahnunterführung Ecke „Zur Stadthalle“ und „Am Viehmarkt“ werden in der Bewirtschaftung von Parkscheibe in Parkschein mit Parkscheinautomat geändert. Dafür werden die Flächen entlang der Straße „Am Viehmarkt“, in den Buchten vor dem Halfenhaus statt mit Parkschein, mit Parkscheibe bewirtschaftet.
In direktem Zusammenhang mit der Gebührenanpassung werden die innerstädtischen Parkflächen „Am Wertchen“ hingegen nicht mehr mit Parkschein bewirtschaftet, sondern als Kurzzeitparkflächen (Parkscheibe) ausgewiesen. Damit soll ein zusätzlicher Impuls für den Einzelhandel gegeben und die Erreichbarkeit der Innenstadt für Besorgungen weiter verbessert werden.
So entsteht ein innerstädtischer Ring von ca. 70 kostenfreien Parkplätzen (Parkscheibe) rund um die Fußgängerzone.
Wenn das Jahressteuergesetz 2024 wie angekündigt verabschiedet wird und die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts weiterhin möglich ist, verschiebt sich die Änderung der Gebührenordnung aus dieser Vorlage bis zum Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts.
Finanzielle Auswirkungen:
Ohne Anpassung der Parkgebührenordnung müsste die Stadt Bei Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts ein Einnahmedefizit in Höhe von rund 50T Euro (Zahlen aus 2023) aufgrund der Umsatzsteuerzahllast verbuchen.
Auf Basis einer einfachen Beispielrechnung mit Zahlen aus 2023 wären die Einnahmen nur sehr leicht erhöht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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