Beschlussvorlage - 2022/1696

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Nachtrag zu den Konzessionsverträgen Strom, Gas sowie Trinkwasser, Heilwasser und Wärme wird vorbehaltlich der verpflichtenden Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) für juristische Personen des öffentlichen Rechts zum 01.01.2025 beschlossen.

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Sachverhalt

In den bestehenden Konzessionsverträgen mit den Stadtwerken Merzig GmbH (SWM) für die Versorgung mit Strom (Laufzeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2027), Gas (Laufzeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2031) und Trinkwasser, Heilwasser und Wärme (Laufzeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2031) ist hinsichtlich der Konzessionsabgabe sowie des Gemeinderabatts keine Festlegung zur Umsatzsteuer getroffen. Die Konzessionsabgabe, die heute als Teil der kommunalen Vermögensverwaltung noch umsatzsteuerfrei vereinnahmt werden darf unterliegt nach derzeitigem Recht künftig, nach Eintritt der Anwendungsvoraussetzungen des § 2b UStG, zum 01.01.2025, der Umsatzsteuer.

 

Damit weder für den Konzessionsgeber, Kreisstadt Merzig, noch für den zum Vorsteuerabzug berechtigten Konzessionsnehmer, Stadtwerke Merzig GmbH, finanzielle Nachteile entstehen, sowie zur Vermeidung von steuerlichen Risiken, ist die Ergänzung der Verträge um folgende Umsatzsteuerklausel erforderlich, sofern die vorgenannte Übergangsregelung nicht verlängert wird:

 

„Bei der Konzessionsabgabe nach §…. sowie dem Gemeinderabatt nach § ... handelt es sich um einen Nettobetrag. Die Stadtwerke Merzig GmbH schuldet der Kreisstadt Merzig ab dem 01.01.2025 die Konzessionsabgabe und den Gemeinderabatt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Parteien sind sich einig, dass die Abrechnung der Konzessionsabgabe und des Gemeinderabatts im Wege der umsatzsteuerlichen Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG durch die Stadtwerke Merzig GmbH erfolgt. Die Kreisstadt Merzig muss der Stadtwerke Merzig GmbH sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erstellung einer Gutschrift i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 4 UStG erforderlich sind.“

 

Weiterhin sollen die Regelungen betreffend der Voraus- und Abschlusszahlungen der Konzessionsabgabe sowie der Abrechnung des Gemeinderabatts wie folgt an die Gegebenheiten der Praxis angepasst werden:

 

„Auf die Konzessionsabgabezahlung an die Stadt werden von der SWM 90 % der im Zuge der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses des Vorjahres der SWM festgesetzten Konzessionsabgabe, als Vorauszahlung für das laufende Jahr fällig, ebenso der Restbetrag der Konzessionsabgabe für das Vorjahr. Als Zahlungstermin wird der 15. Juli festgelegt. Sollte dieser kein Werktag sein, verschiebt sich dieser Termin auf den darauffolgenden Werktag.“

„Die SWM rechnet den Gemeinderabatt ab und schreibt der Stadt Betrag einmal jählich zusammen mit der Konzessionsabgabe nach §…gut“

 

Die Nachträge zu den einzelnen Konzessionsverträgen sind als Anlage im Entwurf beigefügt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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