Beschlussvorlage - 2024/0040

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen und entsprechend dem in der Anlage ersichtlichen Abwägungsvorschlag beschlossen.
  2. Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnbebauung Merchinger Strasse 9-11“ im Stadtteil Merzig, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B), wird als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB aufgehoben.

Die Begründung wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

Die Veröffentlichung im Internet bzw. öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnbebauung Merchinger Strasse 9-11“ im Stadtteil Merzig fand vom 06.06.2024 bis zum 08.07.2024 statt. Parallel hierzu fanden die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB statt.

Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden sind als Anlage einschließlich entsprechendem Abwägungsvorschlag beigefügt.

Bürgerinnen und Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Da die Vorhabenträgerin sich bereits schriftlich bereit erklärt hat, die Kosten für das Verfahren zu tragen, entstehen hier keine weiteren Kosten für die Kreisstadt Merzig.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Da es sich hier lediglich um die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes handelt und das Plangebiet inzwischen auch vollständig bebaut ist, entstehen durch die Aufhebung keine weiteren Auswirkungen auf das Klima.

 

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Anlagen

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