16.11.2021 - 1.2 Bauanfrage zur Klärung der bauplanungsrechtlich...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Seitens des Ausschusses wird nachgefragt, ob ein Neubau an gleicher Stelle zugelassen würde und welche Konsequenzen sich durch die Genehmigung ergeben würden.

Der Vorsitzende erläutert, dass ein Neubau nicht genehmigungsfähig wäre, da seitens der Antragstellerin keine Privilegierung vorliegt. Das Objekt solle auch lediglich im Bestand baurechtlich gesichert werden, größere Anbauten wären weiterhin unzulässig.

 

Ausschussmitglied Temmes bezweifelt, dass das Objekt bereits solange, wie vorgetragen existiere.

Redaktionelle Anmerkung:

Im Nachgang zur Sitzung hat Ausschussmitglied Temmes mitgeteilt, die Situation nochmals überprüft zu haben. Auf ihm vorliegenden topographischen Karten aus den 1950-er Jahren ist das Gebäude bereits abgebildet. Dies deute darauf hin, dass die seitens der Verwaltung vorgetragenen Erläuterungen zutreffen und es sich um ein wahrscheinlich kurz vor oder nach dem 2. Weltkrieg erstelltes Gebäude handelt. Somit bestehe wohl Bestandsschutz.

 

Außerdem fragt er nach, da zwischen dem Geierweg und dem Wohnhaus mehrere Parzellen liegen, ob diese sich alle im Eigentum der Antragstellerin befinden. Ansonsten sei die Erschließung nicht gesichert.

Anmerkung der Verwaltung:

Nach Überprüfung befinden sich alle, die private Zuwegung betreffenden Parzellen im Eigentum der Antragstellerin, bzw. ist diese bei einer Parzelle Miteigentümerin.

Die Erschließung ist somit gesichert.

 

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Beschluss:

 

Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu o. g. Bauanfrage wird hergestellt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

10

0

1

 

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Anlagen zur Vorlage