18.05.2021 - 1.4 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 WE und 4 ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Ausschussmitglied Axel Ripplinger (CDU) erklärt, dass es den Ausführungen der Verwaltungsvorlage zwar folgen könne, fragt aber trotzdem nach, ob aufgrund der Umgebungsbebauung hier keine Zustimmung zu erzielen sei.

 

Der Vorsitzende bestätigt die Verwaltungsvorlage nochmals. Er stellt dar, dass in vorliegendem Fall die Erschließung zwar gesichert sei, es sich allerdings bei dem in Aussicht genommenen Grundstück um das erste Außenbereichsgrundstück in Richtung Westen handelt. Eine Bebauung sei aus diesem Grund momentan nicht möglich. Er stellt dar, dass wenn man diesem Bebauungswunsch nachkommen würde, sich eine kettenartige Ausuferung der Ortslage bilden würde, die planungsrechtlich nicht zulässig sei.

 

Ausschussmitglied Heinz Temmes (Bündnis90/Die Grünen) führt aus, dass ihm bei Betrachtung der beigefügten Flurkarte aufgefallen sei, dass die benachbart liegenden Parzellen 86/3 und 86/5 bereits bebaut sind. Die genaue Grenze zwischen Innen- und Außenbereich sei für ihn nicht erkennbar.

 

Der Vorsitzende erklärt hierzu, dass die angesprochene Grenze sich nicht durch Grundstücksgrenzen, sondern allein durch die vorhandene Bebauung definiert.

 

Ergänzend zu den Ausführungen des Vorsitzenden erklärt Herr Schwindling von der Verwaltung, dass die beiden Gebäude auf der Parzelle 86/3 nicht über diesen Ast der Bachstraße erschlossen werden und somit bei der planungsrechtlichen Betrachtung außen vor zu bleiben hätten. Auf weitere Nachfrage von Ausschussmitglied Heinz Temmes (Bündnis90/Die Grünen), erklärt Herr Schwindling nochmals, dass der Außenbereich am Giebel des letzten noch vom Bebauungszusammenhang erfasste Gebäudes, in diesem Fall das Gebäude mit der Hausnummer 23, beginnt.

 

Ausschussmitglied Hermann Schuh (FWM) fragt nach, ob der Antragsteller in vorliegendem Fall eine Änderung der planungsrechtlichen Situation beantragen kann.

 

Herr Schwindling erklärt hierzu, dass in diesem Fall Planungsrecht durch eine kommunale Satzung geschaffen werden müsste. Dies sei aber nicht beantragt.

 

Reduzieren

Beschluss:

 

 Das Einvernehmen zur o. g. Bauanfrage wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht hergestellt.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

10

0

2