Beschlussvorlage - 2021/1273

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, innerhalb des Friedhof Brotdorf (alter Teil) Urnengrabstätten am historischen Grabstein in die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Kreisstadt Merzig aufzunehmen.

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Sachverhalt

Im Eingangsbereich des Friedhofes Brotdorf (alter Teil, Eingang Flurstraße) befindet sich die ehemalige Grabstätte „Krämer-Schütz“. Diese befindet sich nach Aufgabe des Nutzungsrechtes einschließlich des historischen Grabsteines im Eigentum der Kreisstadt Merzig.

          

Auf Initiative des Ortsrates Brotdorf wurde die Anfrage an die Verwaltung herangetragen, ob dort die Grabart der Urnengrabstätten am historischen Grabstein eingerichtet und angeboten werden kann, vergleichbar wie auf dem Friedhof Propsteistraße in den Bestandslücken.

 

Der Bereich um die Grabstätte, welcher insgesamt für eine eventuelle Nutzung als Urnengemeinschaftsanlage genutzt werden könnte, hat Abmaße von ca. 8,50 x 2 Metern.

Dies erlaubt mit satzungsgemäßen Maßen und Abständen eine maximale Belegung mit insgesamt 22 – 24 Grabstätten (Einzel- oder 2er Urnenfamiliengrabstätten).

Die Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten würde wie auf dem Propsteifriedhof mit Aluminiumtäfelchen auf einer noch zu schaffenden Gedenkstätte (Sandsteinkonsole) erfolgen.

Die Errichtung der Gedenkstätte erfolgt nach Entscheidung des Stadtrates und Aufnahme der Grabart in die  Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Kreisstadt Merzig.

 

Im Unterschied zum Friedhof Propsteistraße ist der historische Grabstein der Grabstätte „Krämer-Schütz“ allerdings derzeit der einzige verfügbare historische Grabstein auf dem Friedhof Brotdorf.

Weitere Grabstätten deren Grabsteine von Alter und Beschaffenheit unter Umständen hierfür in Frage kämen, haben aktuell noch laufende Nutzungszeiten von mindestens 10 Jahren oder mehr und können durch die Nutzungsberechtigten auch weiterhin verlängert werden.

 

Dies bedeutet, dass man sich bei Entscheidung zum Einrichten und Anbieten dieser Grabart darüber im Klaren sein muss, dass bei voller Belegung des Bereiches der Grabstätte „Krämer-Schütz“ gegebenenfalls keine Möglichkeit besteht, diese Grabart weiter anzubieten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Das Herrichten des Bereiches der Grabstätte durch Entfernen der vorhandenen Stein-Einfassung zum Weg hin und an den Seiten, sowie die Einfassung des gesamten Bereiches mit einem Flachstahl-Metallrahmen zur sauberen Abtrennung (vergleichbar den Urnengemeinschaftsgrabfeldern auf dem Propsteifriedhof) einschließlich der Schaffung der Gedenkstätte für die Kennzeichnung würde einen geschätzten finanziellen Gesamtaufwand in Höhe von 1.500 €  verursachen.

 

Die Gebühren für die einzelnen Grabstätten wären identisch mit den in der Gebührensatzung ausgewiesenen Gebühren § 4 I Nr. 17 mit

971,00 € für eine Einzelgrabstätte sowie

1.397,00 € für eine Doppel-Grabstätte.

 

Über diese Gebührensätze sind bei voller Belegung der Fläche die zur Einrichtung und in Zukunft nötigen Aufwendungen entsprechend gedeckt.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

-          Keine -

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