Beschlussvorlage - 2021/1253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Kreisstadt Merzig zum 01.01.2022 wird beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Steuerämter im Saarland wurde von der Geschäftsstelle des Saarländischen Städte- und Gemeindetages eine Mustersatzung über die Erhebung der Hundesteuer erarbeitet, die auch neue Rechtsprechung in diesem Bereich berücksichtigt. Die Hundesteuersatzung der Kreisstadt Merzig wurde letztmalig im Jahr 2012 angepasst.

Der vorliegende Satzungsentwurf wurde auf Grundlage der Mustersatzung erarbeitet. Hierbei wurden die bisherigen Regelungsinhalte der Hundesteuersatzung möglichst übernommen bzw. rechtskonform angepasst.

 

Wesentliche Änderungen:

  • Die aktuelle Satzung der Kreisstadt Merzig enthält noch Vorschriften zur ermäßigten Besteuerung berufsmäßiger Hundehaltung, die lt. aktueller Rechtsprechung nicht steuerbar ist. In Anlehnung an die Mustersatzung soll zukünftig die Regelung zur Zwingersteuer wegfallen, da für gewerbliche Hundehaltung keine Veranlagung zur Hundesteuer mehr erfolgt.
  • Neu eingeführt werden soll eine befristete Steuerbefreiung für Hunde, die aus einem Tierheim übernommen werden. Hiermit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, auf Tierheimhunde zurück zu greifen bei gleichzeitiger Entlastung der Tierheime.
  • Zur Seuchenprophylaxe und Seuchenbekämpfung soll eine Befreiung für Kadaversuchhunde neu eingeführt werden. Kadaversuchhunde sind speziell geschulte Suchhunde, die in der Lage sind, an Schweinepest verendete Wildschweine im Gelände schnell zu finden.

 

Die Hundesteuer beträgt seit 2011 für den 1. Hund 66 €, den 2. Hund 132 € und jeden weiteren Hund 198 €.

Die Verwaltung hat vorgeschlagen die Steuersätze ab dem 01.01.2022 folgendermaßen anzupassen:

1. Hund = 78 €, 2. Hund = 120 € und für jeden weiteren Hunde 162 €. Dies bedeutet für den 1. Hund eine Erhöhung um rd. 18 % nach 11 Jahren. Die Steuersätze für den 2. und jeden weiteren Hund sollen etwas reduziert werden. Die Unterschiedsbeträge zwischen dem ersten, zweiten und weiteren Hunden werden dementsprechend verringert.

 

Die CDU-Fraktion hat vorgeschlagen, die Steuersätze ab dem 01.01.2022 folgendermaßen anzupassen:

1. Hund = 69 €, 2. Hund 138 € und 207 € für jeden weiteren Hund.

 

Aufgrund des Beratungsverlaufes im Hauptausschuss, soll die Steuerbefreiung für Tierheimhunde auch gewährt werden, wenn der Hund aus einer Einrichtung im Ausland übernommen wird. § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuersatzung soll deshalb folgende Fassung erhalten:

 

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Gleiches gilt für Hunde, die aus einer vergleichbaren Einrichtung im Ausland übernommen werden, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen wird.

 

(Ergänzung kursiv)

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch Anpassung der Steuersätze wird das Hundesteueraufkommen sich um ca. 8.000 € (bei beiden vorgeschlagenen Varianten) erhöhen

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Auswirkungen auf das Klima:

keine

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Anlagen

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