Beschlussvorlage - 2021/1242

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Antrag, auf „anderen Flächen für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen zu suchen als auf solchen in der Saaraue“ wird abgelehnt.

 

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Sachverhalt

Durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes mit Inkrafttreten am 11.11.1996 wurde die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und die damit einhergehenden Regeln und Anforderungen an die zukünftige Beplanung und Bebauung dieser Bereiche festgelegt.

Bebauungspläne, die vor diesem Stichtag beschlossen wurden und nach dem Stichtag nicht verändert wurden, haben Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass in diesem Fall kein Ausgleich stattfinden muss. Ein notwendiger Ausgleich müsste gemäß WHG § 37 umfang-, funktions- und zeitgleich stattfinden. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich nicht an anderer Stelle umgesetzt werden kann.

Für das konkrete Vorhaben besteht zunächst die Anforderung einer hochwasserangepassten Bauweise. Orientierung gibt dabei der Bemessungsspiegel auf Grundlage der HQ100 Betrachtung. Ob sich durch die Maßnahmen zur hochwasserangepassten Bauweise Ausgleichsforderungen ergeben, wird im Verlauf des Bauantragsverfahren abschließend festgelegt. Abgesehen davon, ob ein Ausgleich seitens der Genehmigungsbehörden gefordert wird, hat sich die Stadt Merzig zum Ziel gesetzt einen umfang-, funktions- und zeitgleichen Ausgleich in Anlehnung an die Vorgaben des WHG vorzunehmen. Dabei sollen ökologisch wertvolle Lebensräume entstehen.

 

Bezüglich des Alternativvorschlags „die städtischen Eigentumsflächen zeitnah einer ökologisch hochwertigen natürlichen Entwicklung zuzuführen“ geht aus dem Antrag nicht hervor, um welche Flächen es sich konkret handelt. Der Antragsteller wird um weitere Erläuterung gebeten.

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Anlagen

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