Beschlussvorlage - 2021/1198

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Aufhebung des Erschließungsvertrags wird vorbehaltlich der Eintragung der Grunddienstbarkeit beschlossen.

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Sachverhalt

Im Jahr 2002 wurde zwischen der Kreisstadt Merzig und Herrn Peter Unger ein Erschließungsvertrag geschlossen. Die zu errichtende Erschließungsanlage dient der Erschließung der SB-Waschanlage und der ATU-Filiale in der Trierer Straße.

 

Der Vertrag sah vor, dass die Erschließungsanlage nach der Schlussvermessung und der Abnahme in städtisches Eigentum übergeht. Die Fertigstellung ist bereits vor vielen Jahren erfolgt. Trotz mehrmaliger Hinweise der Verwaltung wurde seitens des Erschließungsträgers die hierfür erforderliche Herausparzellierung der Erschließungsanlage nicht durchgeführt. Somit wurde die Erschließungsanlage bisher nicht in städtisches Eigentum übertragen.

 

Der Erschließungsträger ist nun an die Stadtverwaltung herangetreten und hat den Wunsch geäußert, dass die Erschließungsanlage im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleibt. Dieser übernimmt die Verkehrssicherung, sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

 

In den betreffenden Grundstücken ist ein städtischer Mischwasserkanal zur Entwässerung der Erschließungsanlage verlegt. Dieser Kanal muss dinglich gesichert werden, damit die Stadt jederzeit erforderliche Arbeiten am Kanal durchführen kann und ein entsprechendes Zugangsrecht hat. Der Grundstückseigentümer hat der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugestimmt. Der Vorhabenträger hat zugestimmt, die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.

 

Aus den vorgenannten Gründen hat der Vorhabenträger beantragt den Erschließungsvertrag aufzuheben. Die Verwaltung hat hinsichtlich der Aufhebung keine Bedenken. Der Vorhabenträger ist informiert, dass die Aufhebung erst erfolgen kann, wenn die Grunddienstbarkeit für den Kanal ins Grundbuch eingetragen wurde.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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