Beschlussvorlage - 2025/0708

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens für den Haushalt 2026 einen Antrag nach § 8 Absatz 4 und 5 Saarlandpaktgesetz an das Ministerium für Inneres Bauen und Sport zu richten.

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Sachverhalt

Gemäß § 8 des Gesetzes über den Saarlandpakt (SPaktG) sind die teilnehmenden Kommunen verpflichtet, ihren Haushalt strukturell auszugleichen. Ausgehend vom zahlungsbezogenen Ergebnis wird hierbei unter Annahme einer „Normalentwicklung“ bei bestimmten Ertrags- und Aufwandspositionen (insb. Steuern, Zuweisungen, Umlagen) ein strukturelles Ergebnis ermittelt.

Für das Haushaltsjahr 2026 kann die Kreisstadt Merzig diese Vorgabe nicht erfüllen.

Trotz unserer Konsolidierungsanstrengungen auf der Ausgabenseite und einer konsequenten Ausschöpfung der Einnahmepotenziale – insbesondere durch die für 2026 geplante Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer B auf 460 v.H. und die Gewerbesteuer auf 440 v.H. – verbleibt im Entwurf des Haushaltsplans 2026 ein erhebliches strukturelles Defizit.

Ursächlich hierfür ist eine außergewöhnliche Kumulation exogener Belastungsfaktoren, die sich der Einflusssphäre der Kreisstadt Merzig entziehen:

  1. Massiver Einbruch der Schlüsselzuweisungen: Wir verzeichnen für das Jahr 2026 einen dramatischen Rückgang der Schlüsselzuweisungen um rund 7,5 Mio. € gegenüber dem Vorjahr. Dieser Einnahmeausfall reißt eine Lücke in den Haushalt, die kurzfristig nicht kompensierbar ist.
  2. Historischer Anstieg der Kreisumlage: Korrespondierend zu den Einnahmeausfällen steigt die Belastung durch die Kreisumlage weiter drastisch an. Der Landkreis Merzig-Wadern hat einen historischen Fehlbetrag angekündigt, der über die Umlage an die Kommunen weitergereicht wird. Für Merzig bedeutet dies eine Mehrbelastung von rund 5,8 Mio. € gegenüber dem Ansatz im Vorjahr.

Die Mechanismen der „Normalentwicklung“ gemäß Saarlandpaktgesetz können diese extremen Ausschläge nicht mehr glätten, da sich die Belastungen (insb. im Sozial- und Jugendbereich des Kreises sowie durch Zinslasten) dauerhaft verfestigen. Bei der Position der Gewerbesteuererträge erfahren wir nach den Werten für das Jahr 2026 sogar noch eine Schlechterstellung um rd. 2,7 Mio. €.

§ 8 Abs. 4 und 5 SPaktG sehen vor, dass die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat (KSR) Ausnahmen von der Ausgleichspflicht zulassen kann, wenn der Kommune durch nicht vorhersehbare und nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare Belastungen entstehen (außergewöhnliche Notsituation) und die Kommune alle eigenen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Diese Voraussetzungen liegen für das Haushaltsjahr 2026 zweifelsfrei vor. Die Stadt hat durch die Anpassung der Realsteuerhebesätze ihre Einnahmemöglichkeiten bis an die Grenze der Belastbarkeit der Bürger und Unternehmen ausgeschöpft. Eine weitere Kompensation des Fehlbetrages von über 13 Mio. € (Summe aus Umlagesteigerung und Zuweisungsausfall) durch eigene Maßnahmen ist faktisch unmöglich, ohne die kommunale Daseinsvorsorge einzustellen.

Zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltsplans 2026 ist daher – wie bereits im Vorjahr – ein Antrag auf Anpassung der Vorgaben für das jahresbezogene strukturelle Ergebnis bzw. auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß § 8 Abs. 4 und 5 SPaktG zu stellen.

 

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