Beschlussvorlage - 2025/0590

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten, in der beigefügten Anlage (Abwägungsvorschlag) aufgelisteten Anregungen und Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen und soweit abwägungsbeachtlich entsprechend dem in der Anlage ersichtlichen Abwägungsvorschlag beschlossen.
  2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Vollsortimentmarkt Rieffstraße“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, wird gebilligt und gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, wie auch die Bürgerinnen und Bürger, die Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 10.07.2025 bis 11.08.2025 statt. Parallel hierzu fand auch die Beteiligung der Öffentlichkeit statt.

Zur vorgelegten Planung haben sich zum einen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange geäußert.

Während der öffentlichen Auslegung gingen zum anderen aber auch zwei Stellungnahmen einer großen Supermarkt- bzw. einer SB-Warenhauskette ein.

Stellungnahmen seitens der Bürgerinnen und Bürger gingen nicht ein.

Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen sind in dem als Anlage beigefügten Abwägungsvorschlag aufgelistet.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wird parallel ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem wird verbindlich geregelt, dass die Vorhabenträgerin die Kosten für das Verfahren zu tragen hat. Somit entstehen hier auch keine weiteren Kosten für die Kreisstadt Merzig.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Nähere Aussagen hierzu erfolgen in der Begründung zum Bebauungsplan.

 

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Anlagen

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