Beschlussvorlage - 2025/0578

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderung der Geschäftsordnung wird mit Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates (mindestens 23 Ja-Stimmen) beschlossen.

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Sachverhalt

Anlage 1 zu § 4 A) Nr. 2.4 der Geschäftsordnung des Stadtrates enthält Regelungen zur Stundung von Forderungen.

Aufgrund der Corona-Krise hatte der Stadtrat am 23. April 2020 die Wertgrenzen für Stundungen temporär angepasst, da vermehrt Anträge auf Stundungen zu erwarten waren, damit in möglichst vielen Fällen die Verwaltung zügig und unbürokratisch über die Stundung entscheiden kann.

Diese vom Stadtrat beschlossenen Änderungen der Wertgrenzen sollten zunächst bis zum 31.12.2020 gelten und danach wieder durch die ursprünglichen Regelungen ersetzt werden. Da das vereinfachte und bürger- bzw. betriebsfreundliche Verfahren sich bewährte, legte der Rat in der Folge fest, dass diese Wertgrenzen für Stundungen weiterhin Anwendung finden.

Derzeit sind sie bis zum 31.12.2025 befristet. Diese Befristung orientierte sich an der Geltungsdauer des Vergabeerlasses des Landes.

 

Die derzeit geltenden Wertgrenzen für Stundungen, insbesondere im Bereich Gewerbesteuer, haben sich aus Sicht der Verwaltung eindeutig bewährt und stellen einen Beitrag zum Bürokratieabbau dar.

 

Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, an den seit April 2020 geltenden Wertgrenzen für Stundungen über den 31.12.2025 hinaus festzuhalten. Parallel zur Anpassung der Wertgrenzen für Stundungen beschloss der Stadtrat 2020, den Vergabeerlass des Landes mit erhöhten Wertgrenzen für Vergabeverfahren befristet anzuwenden. Nach Auslaufen des Vergabeerlasses sollte auch zur ursprünglichen Regelung bzgl. der Stundungsgrenzen zurückgekehrt werden.

 

Der Vergabeerlass des Landes gilt seit 01.07.2025 unbefristet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, auch die erhöhten Wertgrenzen für Stundungen unbefristet beizubehalten.  

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