Beschlussvorlage - 2025/0550

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Änderung der Geschäftsordnung wird mit Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates (mindestens 23 Ja-Stimmen) beschlossen.

Reduzieren

Sachverhalt

Die Kreisstadt Merzig ist als öffentliche Auftraggeberin bei der Lieferung von Waren, der Ausführung von Bauleistungen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder freiberuflichen Leistungen an Vergaberecht gebunden. Das Vergaberecht ist in Abhängigkeit des Auftragswerts der zu beschaffenden Leistung zweigeteilt. Bis zum Erreichen der sogenannten Schwellenwerte gilt nationales Vergaberecht, oberhalb der Schwellenwerte Europarecht. Die derzeit von der EU-Kommission festgesetzten Schwellenwerte betragen für Liefer- und Dienstleistungen 221.000 € und für Bauaufträge 5.538.000 €. Sie werden jährlich von der EU angepasst.

 

Bei Erreichen der EU-Schwellenwerte sind die Städte und Gemeinden an die Einhaltung der Regelungen des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie die einschlägige Vergabeordnung (je nach Beschaffungsgegenstand) gebunden. Im Unterschwellenbereich finden für die saarländischen Kommunen der Vergabeerlass des Saarlandes, die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) sowie die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A) entsprechende Anwendung. Darüber hinaus sind das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz sowie das Saarländische Mittelstandsförderungsgesetz zu beachten.

 

Der Vergabeerlass des Saarlandes, der vergaberechtliche Grundsätze für die saarländischen Gemeinden enthält und Wertgrenzen für die verschiedenen Vergabeverfahren nach VOB/A und UVgO im Unterschwellenbereich festlegt, war in der Vergangenheit zeitlich befristet, in der Regel auf jeweils ein Jahr. Vor diesem Hintergrund hat der Stadtrat am 17.12.2020 den Beschluss gefasst, dass die im Vergabeerlass des Landes aufgeführten Wertgrenzen für Vergaben solange beibehalten werden, bis der Vergabeerlass endet. Deshalb ist derzeit in der Anlage 2 zu § 4 der Geschäftsordnung der Zusatz enthalten, dass die in den Vergaberichtlinien enthaltenen Wertgrenzen bis zum 31.12.2025 durch die im Vergabeerlass des Saarlandes aufgeführten Wertgrenzen ersetzt werden.

 

Am 1. Juli 2025 ist der Kommunale Vergabeerlass 2025 des Landes in Kraft getreten. Dieser gilt nunmehr unbefristet.

 

Da das für die saarländischen Kommunen zu beachtende Vergaberecht sowie die jeweils geltenden Wertgrenzen abschließend in übergeordneten Vorschriften geregelt sind, können die in der Anlage 2 zu § 4 der Geschäftsordnung aufgeführten Vorschriften wesentlich gestrafft werden. Neben den in anderen Vorschriften geregelten und somit in der Geschäftsordnung nicht mehr notwendigen Wertgrenzen ist es mittlerweile auch geboten, die in der Geschäftsordnung bislang aufgeführten internen Ausschreibungsabläufe zum Bürokratieabbau anzupassen.

 

Die Verwaltung schlägt daher eine Modifizierung der Anlage 2 zu § 4 der Geschäftsordnung (Vergaberichtlinien) in der als Anlage beigefügten Form vor.

Reduzieren

Anlagen

Loading...