Grundstücksvorlage - 2025/0555

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Anbieten des im Sachverhalt genannten Flurstücksareals entweder als
 

  1.       Erbbaurecht oder
  2.       als Verkauf

 

im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Festlegung der Vergabeart (Erbbaurechtsvertrag oder Verkauf) das Verfahren umzusetzen.
 

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Sachverhalt

Die Kreisstadt Merzig ist Eigentümerin eines zusammenhängenden Flurstückareals mit insgesamt ca. 24.007 m², gelegen in der Gemarkung Hilbringen, bestehend aus:

 

Flurstück

Lage

Größe

Flur 13 Nr. 48/3

Saarwiesenring

2 m²

Flur 12 Nr. 35/2

Saarwiesenring

10 m²

Flur 12 Nr. 34

Saarwiesenring

1.620 m²

Flur 12 Nr. 35/1

Saarwiesenring

6.818 m²

Flur 11 Nr. 25/2

Saarwiesenring

5.030 m²

Flur 11 Nr. 26/5

Saarwiesenring

10.494 m²

Flur 11 Nr. 23/7

Saarwiesenring

9 m²

Flur 12 Nr. 36/2

Saarwiesenring

8 m²

Flur 11 Nr. 33/2

Bei den Weidebäumen

16 m²

Summe

 

24.007 m²

 

 

Es handelt sich um das ehemalige Areal der Veranstaltungsstätte „Zeltpalast Merzig“. Laut Flächennutzungsplan ist die Fläche als Sondergebiet „Sport, Freizeit und Erholung“ ausgewiesen.

 

Die Stadt beabsichtigt, dieses Areal an einen Bewerber zu vergeben, dessen Nutzungskonzept langfristig tragfähig ist.

 

Zwei alternative Wege stehen zur Auswahl:

  • Variante A: Langfristige Vergabe als Erbbaurecht
    → ein Erbbaurechtsvertrag soll abgeschlossen werden.
  • Variante B: Direktverkauf des gesamten Areals
    → kein Teilverkauf, ausschließlich als Ganzes.

 

Die Bedingungen des Verfahrens, insbesondere die Anforderungen an das Nutzungskonzept und die Vertragsmodalitäten sind im Entwurf des Interessenbekundungsverfahrens (Anlage) detailliert dargestellt.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Variante A – Erbbaurechtsvergabe:
Hier entstehen der Stadt langfristig wiederkehrende Einnahmen in Form eines Erbbauzinses. Dieser wird vertraglich fest vereinbart, orientiert sich üblicherweise prozentual am Bodenwert und ist veränderbar – etwa durch Wertsicherungsklauseln oder Anpassung an den Verbraucherpreisindex. Damit bleiben die Bodenrechte bei der Stadt und ermöglichen eine stetige Einnahmequelle über die Vertragslaufzeit.

 

Variante B – Verkauf des Areals:
Die Stadt würde einen unmittelbar realisierbaren Erlös aus dem Verkauf des gesamten Grundstücks erzielen. Diese Einnahme stünde bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung zur Verfügung und könnte kurzfristig in städtische Haushaltsplanungen einfließen.

 

 

 

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Anlagen

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