Beschlussvorlage - 2025/0540

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie der Vereinbarung gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Durchführung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zwischen dem Landkreis Merzig-Wadern und der Kreisstadt Merzig wird zugestimmt.

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Sachverhalt

Mit dem Erlass des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 31. Mai 2025 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, ist für den Umgang mit internen Missständen in Unternehmen eine neue Ära angebrochen. Das HinSchG verpflichtet auch öffentliche Beschäftigungsgeber zur Errichtung oder Betreibung einer internen Meldestelle.

Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen sowie Behörden, sichere Kanäle für die Meldungen von Missständen einzurichten.

Der Landkreis Merzig-Wadern hat eine interne Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet, deren Nutzung der Kreisstadt Merzig zur Verfügung gestellt wird. Durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG sowie der dazugehörige Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO übernimmt der Landkreis Merzig-Wadern, die der Kreisstadt Merzig obliegenden Pflicht zur Schaffung und Durchführung der Aufgaben einer internen Meldestelle nach § 16 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HinSchG. Die Pflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 18 HinSchG, angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Verstoß abzustellen, verbleibt bei der Kreisstadt Merzig.

Die Meldungen sind online über eine eigens für die Kreisstadt Merzig eingerichtete Meldestrecke möglich. Der Landkreis Merzig-Wadern stellt hierzu einen gesonderten Link zur Verfügung, welcher durch die Kreisstadt Merzig für deren Mitarbeiter an geeigneter Stelle (Intranet) hinterlegt wird.

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Finanzielle Auswirkungen:

Für das Vorhalten des Meldewegs stellt der Landkreis Merzig-Wadern keinerlei Kosten in Rechnung. Bei Eingang einer Meldung wird die Arbeitszeit nach Inanspruchnahme mit einem Stundensatz je angefangener Stunde berechnet und jährlich abgerechnet. Diesbezüglich werden anteilig die Personalkosten eines Mitarbeiters nach dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils aktuellen Fassung innerhalb der Entgeltgruppe 10 TVöD zugrunde gelegt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass keine Kosten entstehen, wenn es nicht zum Eingang einer Meldung kommt.

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