Beschlussvorlage - 2024/0116

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bereich Ostbahnhof“ im Stadtteil Merzig wird gem. § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen.

 

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Sachverhalt

Da im unmittelbaren Umfeld des ehemaligen Ostbahnhofes Merzig mit der Umsetzung des Loses D zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Merzig, der angekündigten Aufgabe des Villeroy & Boch-Standortes im Rotensteiner Weg und der möglichen Reaktivierung der alten MBE-Bahntrasse derzeit gleich mehrere städtebauliche Entwicklungen anstehen, ist, um eine positive städtebaulichen Begleitung dieser Projekte gewährleisten zu können, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bereich Ostbahnhof“ beabsichtigt.

 

Zur Sicherung der Planung ist darüber hinaus der Erlass einer Veränderungssperre beabsichtigt.

 

Danach gilt, dass im Bereich der Veränderungssperre

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

(Bei Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.)

  1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Im Einzelnen umfasst die Veränderungssperre folgende Grundstücke:

Gemarkung Merzig,

Flur 14

Flurstücke Nummer: 33/28 (teilweise), 39/9 (teilweise), 39/10, 39/11, 39/12, 39/15, 39/16, 39/25 (teilweise), 52/19, 52/20, 106/29, 106/35, 106/36, 253/21 (teilweise), 1003/52 und 1333/109.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Erlass der Veränderungssperre entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen. Nur für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind entsprechende Mittel bereitzustellen.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Durch den Erlass der Veränderungssperre entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Klima.

 

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Anlagen

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