Beschlussvorlage - 2025/0393

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Kreisstadt Merzig stimmt als Gesellschafter der Merziger Verwaltungsgesellschaft für Wohnungswirtschaft mbH & Co. KG sowie als Gesellschafter der Merziger Verwaltungsgesellschaft für Wohnungswirtschaft mbH den in der Anlage beigefügten Änderungsvorschlägen der Gesellschaftsverträge zu.

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Sachverhalt

Aktuell ist noch nicht absehbar wann die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022 (CSRD) in nationales Recht erfolgt, die bereits zum 01.01.2025 hätte erfolgt sein sollen. Daraus ergibt sich für die Merziger Wohnungsgesellschaften das Risiko unter eine ihrer Größenordnung entsprechenden unverhältnismäßigen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht zu fallen, sofern die Gesellschaftsverträge der Gesellschaften nicht, wie in der Anlage dargestellt, angepasst werden.

 

Am 16.12.2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie werden Umfang und Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wesentlich erweitert. Die von der EU überarbeitete CSRD sieht vor, dass die berichtspflichtigen Unternehmen zukünftig verpflichtend die European Sustainability Reporting Standards anzuwenden haben. Diese Berichtsstandards sind in mehreren Phasen entwickelt und verabschiedet worden und betreffen u.a. Nachhaltigkeitsthemen in den Bereichen Umwelt (z.B. Klimawandel, Verschmutzung, Biodiversität), Soziales (z.B. Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Communities) oder Governance (z.B. welches Auswirken hat die Geschäftstätigkeit).

 

Das CRSD ist insgesamt ein sehr komplexes Regelwerk mit insgesamt 84 einzelnen Angabepflichten.

 

Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ist daher auf kapitalmarktorientierte Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) und große haftungs-beschränkte Unternehmen begrenzt, die mindestens zwei der drei definierten Größenmerkmale (Bilanzsumme 20 Mio. Euro; Nettoumsatzerlöse 40 Mio. Euro; 250 Beschäftigte) überschreiten. Für die bereits jetzt von der Berichtpflicht nach der NFRD betroffenen Unternehmen beginnt die Berichtspflicht zum 01.01. 2024, für alle (weiteren) Unternehmen, die das Größenkriterium „groß“ nach § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB erfüllen und haftungsbeschränkt sind, ist Stichtag der 01.01.2025. Kleine und mittlere Unternehmen sind eigentlich nicht betroffen. Die kommunalrechtlichen Vorschriften einiger Bundesländer hatten allerdings für Kommunalunternehmen und Unternehmen in Privatrechtsform mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung die Aufstellung von Lageberichten nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB vorgesehen. Größenabhängige Erleichterungen waren nicht vorgesehen. Zu diesen Bundesländern gehörte auch das Saarland. Die entsprechende Vorschrift des § 110 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) lautete:

 

„Die Gemeinde darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.“

 

Diese Regelungen hätten dazu geführt, dass der Anwendungsbereich der CRSD erheblich ausgeweitet würde und damit eine Vielzahl von kleinen und mittleren kommunalen Unternehmen auch im Saarland betroffen gewesen wären. Dies obwohl der europäische Gesetzgeber diese Unternehmen bewusst von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen wollte. Zur Vermeidung einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie setzten sich sowohl die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene, so auch der SSGT, als auch die Spitzenverbände auf Bundesebene ein.

Eine Regelung auf Bundesebene, welche direkt im Handelsgesetzbuch verankert gewesen sein sollte, hätte eine Anpassung von Gesellschaftsverträgen entbehrlich gemacht. Diese kam jedoch aufgrund des Regierungswechsels bislang nicht zu Stande. Das Saarland hat durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 04. Dezember 2024 den § 110 Abs. 1 Nr. 4 KSVG so geändert, dass für kommunale Gesellschaften keine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsbericht-erstattung und deren Prüfung besteht, die über die bundesgesetzliche Regelung hinausgeht.

 

Da es sich bei der Merziger Verwaltungsgesellschaft für Wohnungswirtschaft mbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt, für die eine Nachhaltigkeitsbericht-erstattung bereits aufgrund ihrer Rechtsform originär nicht vorgesehen wäre und es sich bei der Merziger Verwaltungsgesellschaft für Wohnungswirtschaft mbH um eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a Abs. 1 HGB handelt, die weit unter den Größenkriterien für eine Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht liegt, sollen die Gesellschaftsverträge der Merziger Wohnungsgesellschaften zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwands und dem Erhalt der Wettbewerbs-fähigkeit der Gesellschaften angepasst werden.

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