Beschlussvorlage - 2025/0322
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausweisung von Windenergieflächen im Wald zur Erreichung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Stadtentwicklung, Bauwesen und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Geplant
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
03.04.2025
|
Sachverhalt
Mit dem Erlass des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz -WindBG) hat der Bundesgesetzgeber den Bundesländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbaren Energiengesetzes vom 21. Juli 2014 zu erreichen.
Nach § 3 des WindBG sind in jedem Bundesland ein prozentualer Mindestanteil der Landesfläche zu den Stichtagen 31.12.2027 und 31.12.2030 für die Windenergie an Land auszuweisen. Die Bundesländer können dabei ihrer Verpflichtung dergestalt nachkommen, dass sie zur Erreichung der Flächenbeitragswerte die notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte durch von Ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen lassen.
Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im im Saarland (Saarländisches Flächenzielgesetz -SFZG) seine Pflicht aus § 3 WindBG auf die kommunalen Planungsträger übertragen. Nach der Anlage zu § 4 SFZG sind zur Erreichung der kommunalen Teilflächenziele für die Kreisstadt Merzig bis zum 31.12.2027 1,90 % und bis zum 31.12.2030 3,46 % der Gemeindefläche der Kreisstadt Merzig für die Windenergie auszuweisen.
Diese Ziele sind in der Kreisstadt Merzig nur zu erreichen, wenn Windenergieflächen auch im Wald zugelassen werden. Dem steht die derzeitige Beschlusslage des Stadtrates gegenüber.
Der Stadtrat hatte sich in seinen Sitzungen vom 12.10.2012 und 21.03.2013 im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung von Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie und einer Konzeption zur Einarbeitung in den Flächennutzungsplan für die Nutzung von Windenergie in Merzig beschäftigt.
Im Ergebnis wurden die Beschlüsse so gefasst, dass keine Flächen für Windenergie im Wald ausgewiesen wurden. Dieses Ergebnis wurde auch in den Flächennutzungsplan übernommen, der am 25.06.2015 vom Stadtrat beschlossen, am 08.03.2016 durch das Innenministerium genehmigt wurde und mit seiner Veröffentlichung am 23.3.2016 Rechtskraft erlangt hat.
Nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen können die Kommunen im Rahmen einer Positivplanung Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen festlegen um die im Saarländischen Flächenzielgesetz festgelegten Teilflächenziele zu erreichen.
Wie bereits dargestellt, lassen sich die kommunalen Teilflächenziele nur erreichen, wenn Windenergieflächen auch im Wald zugelassen werden. Die Verwaltung schlägt daher die Zulassung vor. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sollten die Teilflächenziele nach SFZG nicht erreicht werden, nach § 249 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) Windenergievorhaben auch außerhalb von Windenergiegebieten dann als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2BauGB regelmäßig an jedem Standort zuzulassen wären.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,7 MB
|
