Beschlussvorlage - 2024/0001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderung des § 4a der Geschäftsordnung (Zuständigkeitsregelung für Personalangelegenheiten) wird mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen.

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Sachverhalt

Der Mangel an Fachkräften in der Verwaltung wächst von Jahr zu Jahr. Wird die Lücke ungebremst größer, fehlen dem öffentlichen Dienst bis 2030 mindestens eine Million Fachkräfte. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame aktuelle Analyse der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC Deutschland und seiner Strategieberatung Strategy&.

 

Neben einer Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes wird auch eine Optimierung des Personalgewinnungsprozesses mit einer Beschleunigung des Einstellungsverfahrens empfohlen.

 

Im Mittelstand beträgt die Dauer der Bewerbung derzeit zwischen drei bis acht Wochen. In Großunternehmen sind im Durchschnitt 12 Wochen die Regel. Bei der öffentlichen Verwaltung muss die Bewerberin oder der Bewerber im Schnitt mit einem doppelt so langen Bewerbungsprozess rechnen.

 

Dies liegt unter anderem daran, dass eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben im öffentlichen Dienst beachtet werden müssen, die den Einstellungsprozess verlangsamen.

 

Um die Kreisstadt Merzig bei der Gewinnung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konkurrenzfähiger zu machen, wird daher unter Beachtung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben vorgeschlagen, das Einstellungsverfahren zu beschleunigen und die Geschäftsordnung des Stadtrates (GO) entsprechend zu ändern.

 

Bereits im Juli 2023 wurde das Einstellungsverfahren bei den Erzieherinnen und Erziehern im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen aus v. g. Gründen beschleunigt und die Geschäftsordnung in § 4a Absatz 7 GO wie folgt ergänzt:

 

……………

(7)

Zur Sicherstellung schneller Reaktionszeiten wird bei der Einstellung von pädagogischem Fachpersonal (Erzieher/in, Kinderkrankenpfleger/in, Kinderkrankenschwester) auf die Durchführung eines zweiten Vorstellungsgespräches im Rahmen der Personalkommission sowie die im Vorfeld erfolgende Abstimmung des Bewerberkreises (Abs. 6) verzichtet.

 

Zudem wurde das Verfahren bezüglich der Ausschreibung gestrafft, da über den Ausschreibungstext bei Erzieherinnen und Erziehern einmalig entschieden wurde und die Verwaltung danach ermächtigt wurde, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.

Die Verwaltung schlägt die Änderung von § 4a der GO wie folgt vor:

 

§ 4a Zuständigkeitsregelung für Personalangelegenheiten

 

(1) Der Stadtrat überträgt dem/der Oberbürgermeister/in die Entscheidung über die Einstellung im Rahmen des Stellenplanes in Personalangelegenheiten für:

 

a) Tariflich Beschäftigte bis Entgeltgruppe 11 TVöD

b) Beamte/Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11

c) Befristet Beschäftigte bis Entgeltgruppe 11 TVöD

d) Auszubildende und Anwärter/innen

e) Praktikanten/Praktikantinnen

f) Beschäftigungsmaßnahmen nach SGB II

 

Über diese Personalentscheidungen informiert der/die Oberbürgermeister/in den Stadtrat unverzüglich.

 

Darüber hinaus ist der/die Oberbürgermeister/in zuständig für die Entlassung von:

 

a) Praktikanten/Praktikantinnen

b) Beschäftigten im Rahmen von Maßnahmen nach SGB II

c) Befristet Beschäftigten (für die Dauer von 12 Monaten) bis Entgeltgruppe 11 TVöD

 

(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für:

 

a) die Entlassung von Auszubildenden

b) die Entlassung von Beschäftigten in befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten bis Entgeltgruppe 11 TVöD

c) die Entlassung, die Höhergruppierung, Herabgruppierung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 3 TVöD.

 

(3) Der Stadtrat selbst nimmt alle verbleibenden Personalangelegenheiten sowie die vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 KSVG (wie Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten) wahr. Leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Angestellte sind Mitarbeitende mit Führungsverantwortung als Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter, Leitungen der Geschäftsbereiche, Ressortleiterinnen und Ressortleiter sowie Stabsstellen unabhängig von der Besoldung bzw. der Vergütung.

 

(4) Die Formulierung des Textes von Stellenausschreibungen erfolgt durch die Oberbürger-meisterin/den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss. Ausgenommen hiervon sind Stellenausschreibungen für Ausbildungs- und Praktikantenstellen und von pädagogischem Fachpersonal (Erzieher/in, Kinderkrankenpfleger/in, Kinderkrankenschwester). Der/die Oberbürgermeister/in wählt aus diesem Bewerberkreis eine angemessene Zahl von Bewerber/innen aus; er stimmt bei Zuständigkeit des Stadtrates diese Auswahl mit dem Hauptausschuss ab. Die Auswahl der Bewerberinnen/der Bewerber muss die geforderten Ausschreibungsbedingungen berücksichtigen und die gesetzlichen Anforderungen wie z.B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Landesgleichstellungsgesetz, Schwerbehindertengesetz erfüllen.

 

(5) Die Vorstellungsgespräche/Eignungstests mit den nach Absatz 1 ausgewählten Bewerbern/Bewerberinnen werden von dem/der Oberbürgermeister/in unter Beteiligung des Personalrates, der Frauenbeauftragten und dem/der Schwerbehindertenbeauftragten geführt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung beratend hinzuziehen. Anschließend trifft der /die Oberbürgermeister/in in den Fällen, die seiner/ihrer Entscheidungsbefugnis obliegen, die Einstellungsentscheidung und informiert unverzüglich den Stadtrat.

 

(6) Vorstellungsgespräche nach Absatz 3 führt der Oberbürgermeister unter Beteiligung je-weils eines Vertreters/einer Vertreterin der im Stadtrat vertretenen Fraktionen sowie unter Beteiligung des Personalrates, der Frauenbeauftragten und dem/der Schwerbehindertenbeauftragten. Nach Durchführung dieser Vorstellungsgespräche spricht dieses Vorstellungsgremium eine Einstellungsempfehlung an den Stadtrat aus. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; stimmberechtigt sind die Vertreter/innen der Stadtratsfraktio-nen. Das Vorstellungsgremium ist auch beschlussfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Stadtratsfraktionen anwesend ist.

 

 

Die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates bedarf gemäß § 39 Satz 2 KSVG der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates (mindestens 23 Ja-Stimmen).

 

 

 

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Anlagen

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