Beschlussvorlage - 2024/0267

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Stadtteiles Merzig. Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Erschließung ist gesichert.

 

Formal entsprechen die Werbeanlagen der Werbe- und Warenautomatensatzung der Kreisstadt Merzig nicht, da Wechsellichtanlagen unzulässig sind.

Im vorliegenden Fall sollen die Anlagen im unmittelbaren Eingangsbereich zum Markt angebracht werden. Da die Werbeanlagen ausschließlich von dem angrenzenden Parkplatz aus wahrgenommen werden können, liegt keine weitere Ausstrahlung in den öffentlichen Raum vor.

Die beiden Werbeanlagen werden daher unkritisch gesehen.

 

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Anlagen

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