Beschlussvorlage - 2024/0153

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Sofern keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen im Zuge der Offenlegung eingehen, gilt der Lärmaktionsplanung in der vorliegenden Form als beschlossen.

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Sachverhalt

Auf Grundlage der aktuellen Ergebnisse der Lärmkartierung der 4. Runde erfolgt eine Überprüfung bzw. eine Aktualisierung des Lärmaktionsplanes. Für kleinere Gemeinden und Städte mit eher geringen Lärmbetroffenheiten kann es aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausreichend sein, einen einfachen Lärmaktionsplan im Umfang der gesetzlichen Mindestanforderungen aufzustellen.

Bereits im Lärmaktionsplan der Stufe 2 wurde festgestellt, dass sich ausgeprägte Hotspots mit Pegelbereichen ≥ 70 dB(A) (LDEN) bzw. ≥ 60 dB(A) (LNight) in der Kreisstadt Merzig entlang der L 173 Merziger Straße (zwischen der Mecherner Straße und „Zur alten Saar“) sowie entlang der L 157 Hochwaldstraße (Kreuzung Bahnhofstraße bis Propsteistraße) befinden. In diesen Bereichen sollten Maßnahmen umgesetzt werden, um den Verkehrslärm zu senken. Im Lärmaktionsplan der Stufe II wurde in den genannten Hotspot-Bereichen die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h untersucht. Damit kann eine deutliche Verringerung der Zahl betroffener Menschen in den höchsten Pegelintervallen erreicht werden. Des Weiteren wurde als mittelfristige Maßnahme bei einer anstehenden Fahrbahnsanierung für die Hotspot-Bereiche der Einsatz von einem lärmmindernden Belag vorgeschlagen.

Die Kreisstadt Merzig wird im Sinne einer langfristigen Strategie zur Reduzierung der Lärmbelastung folgende sonstige Maßnahmen berücksichtigen:

 

 Umsetzung und Fortführung des Radverkehrskonzepts

 Verbesserung des ÖPNVs in Zusammenarbeit mit dem zu ständigen Landkreis

 Sicherstellung der Einhaltung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit

  Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Straßenoberflächen durch regelmäßige Kontrollen und ggf. Instandsetzungen

 Berücksichtigung des Lärmschutzes bei allen Planungsvorhaben.

 

Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne ist in § 47d Absatz 3 BImSchG geregelt und geht über die reine Anhörung im Sinne des § 73 VwVfG oder Erörterung des § 10 Absatz 6 BImSchG hinaus. Gemäß § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen.

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Anlagen

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