Beschlussvorlage - 2024/0149

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt

 

1. dem Wirtschaftsplan 2025 des EVS und

3. der Festlegung des Einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen
Kalkulationszeitraums

in der Verbandsversammlung des EVS am 10.12.2024 zuzustimmen.

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Sachverhalt

Der Oberbürgermeister vertritt die Kreisstadt Merzig in der Verbandsversammlung des EVS. Die nächste Verbandsversammlung findet am 10.12.2024 statt. Gemäß § 13 Abs. 3 KGG
(Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit) i. V. m. § 114 Abs. 4 KSVG ist der
Oberbürgermeister als Vertreter der Kreisstadt Merzig in der Verbandsversammlung des EVS in Angelegenheiten, die kommunalrechtlich in die Entscheidungszuständigkeit des Stadtrates fallen, an dessen Beschlüsse und Weisungen gebunden. Für die Inhalte der
Beschlussvorlagen im Rahmen der Verbandversammlung ist der EVS verantwortlich. Daher wurden seitens des EVS den Kommunen, über die zu beschließenden Sachverhalte,
landeseinheitliche Informationen zur Verfügung gestellt. Diese werden nachfolgend
wiedergegeben:

 

zu 1: Wirtschaftsplan 2025 des EVS

 

EVS-Abfallwirtschaft

Die Umsatzerlöse steigen gegenüber dem Wirtschaftsplan 2024 um rd. 13,2 Mio. EUR auf 84,6 Mio. EUR, was im Wesentlichen aus einer moderaten Erhöhung der Abfallbeseitigungsgebühren – unter Berücksichtigung der zum 1.1.2025 rückübertragenen Kommunen
Mettlach und Wadgassen - und dem gestiegenen überörtlichen Beitrag der ausgeschiedenen Kommunen resultiert.

 

Das von dem EVS an die EVS ABW GmbH zu leistende Entsorgungsentgelt in Höhe von
52,1 Mio. EUR liegt um 15,6 Mio. EUR über dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2024.
Entscheidend hierfür sind die gestiegenen Materialaufwendungen der ABW, insbesondere das darin enthaltene Entsorgungsentgelt, welches von der ABW an die AVA Velsen zu zahlen ist, steigt. Hier wirkt sich besonders die in 2024 erstmalig zu leistende CO2-Abgabe auf die thermische Verwertung gem. BEHG mit rd. 6,3 Mio. EUR aus.

 

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen liegen mit 12 Mio. EUR nahezu auf dem
Planniveau des Vorjahres.

 

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abfallwirtschaft für das Jahr 2025 – unter
Berücksichtigung der anpassten Gebührensätze einen Jahresfehlbetrag von 7,5 Mio. EUR.

 

Die 5-jährige Finanzplanung der Sparte Abfallwirtschaft zeigt bis zum Jahr 2028 trotz
moderater Gebührenerhöhungen in allen dargestellten Jahren konstant negative
Jahresergebnisse. Diese können durch bestehende Gebührenüberdeckungen in Höhe von rd. 25 Mio. EUR (Stand Ende 2023) in voller Höhe ausgeglichen werden.

 

Das Investitionsprogramm der Sparte Abfallwirtschaft für das Jahr 2025 weist Investitionen in Höhe von rd. 3,9 Mio. EUR brutto aus.

 

EVS-Abwasserwirtschaft

 

Die für den Wirtschaftsplan 2025 relevante Frischwassermenge (Basiswert 2023) sinkt um 0,87 %.

 

Um den Rückgang der Frischwassermenge zu kompensieren und zur Absicherung der
bestehenden finanziellen Risiken wird der Einheitliche Verbandsbeitrag um 6,8 % von bisher 3,360 EUR pro cbm auf 3,588 EUR pro cbm Frischwasserverbrauch erhöht. Dies hat zur Folge, dass der Einheitliche Verbandsbeitrag im Vergleich zum Vorjahr von 152,3 Mio. EUR auf 161,1 Mio. EUR steigt.

 

Der Materialaufwand sinkt um 3,6 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahresplan. Grund hierfür ist im Wesentlichen der um rd. 3,0 Mio. EUR gesunkene Stromaufwand, der jedoch noch immer auf einem historisch hohen Niveau verbleibt.

 

Im Bereich der Aufwendungen steigt der Personalaufwand um 1,4 Mio. EUR oder 4,49 % auf 31,8 Mio. EUR. Der Zinsaufwand steigt infolge des deutlichen Anstiegs des Zinsniveaus um 1,2 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahr.

 

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abwasserwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von rd. 6,0 Mio. EUR.

 

Die 5-jährige Finanzplanung der Abwasserwirtschaft zeigt die stufenweise Erhöhung des
Einheitlichen Verbandsbeitrags – jedoch gegenüber dem Vorjahr in einem abgemilderten Szenario.

 

Im Investitionsprogramm der Sparte Abwasserwirtschaft für das Jahr 2025 weist der EVS eine Barmittel für Investitionen von rd. 103,4 Mio. Euro aus. Diese entfällt mit rd. 80,1 Mio. Euro auf EVS-eigene Bau-Projekte sowie mit 13,0 Mio. Euro auf Projekte Dritter.
Weitere 3,7 Mio. Euro entfallen auf allgemeine Maßnahmen. Zusätzliche 6,5 Mio. Euro
setzen sich aus den aktivierbaren Eigenleistungen, den Bauzeitzinsen und den
Ausgleichszahlungen für Entlastungsanlagen zusammen.

 

Weitere Eckpunkte und Details des vorliegenden Wirtschaftsplanes 2025 sind im Vorbericht erläutert.

 

zu 2: Festlegung des Einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen
Kalkulationszeitraums

 

Der Einheitliche Verbandsbeitrag (Gebühr für die Abwasserreinigung in den EVS- Anlagen) steigt zum 01.01.2025 um 6,8 Prozent - von 3,360 Euro um 22,8 Cent auf 3,588 Euro pro
Kubikmeter verbrauchtem Frischwasser. Bei einem Pro-Kopf-Verbrauch von durchschnittlich 45 Kubikmetern Frischwasser pro Jahr bedeutet das eine Mehrbelastung von 0,855 Euro pro Bürger(in) und Monat. Bereits im vergangenen Jahr war eine Steigerung um 6,8 % und zuvor von 3,0 % zur Deckung der Kostensteigerungen erforderlich, nachdem der Einheitliche
Verbandsbeitrag seit 2012 mehr als eine Dekade konstant gehalten werden konnte.

 

Wieso blieb der Einheitliche Verbandsbeitrag so lange stabil?

  • Weil die Menge verbrauchten Frischwassers weitgehend konstant war.
  • Weil das Zinsniveau seit 2012 rückläufig war.
  • Weil der Strombezug durch energetische Optimierungsmaßnahmen der
    Abwasseranlagen trotz Zuwachs an technischen Kläranlagen konstant gehalten
    werden konnte.
  • Weil die Anzahl der MitarbeiterInnen in der Sparte Abwasser trotz stetiger Zunahme an Aufgaben weitgehend stabil blieb.
  • Weil Rücklagen „für schlechte Zeiten“ aufgebaut werden konnten.

 

Warum muss der Einheitliche Verbandsbeitrag zum 01.01.2025 steigen?

  • Weil der erneute Rückgang der Frischwassermenge kompensiert werden muss.
  • Weil Aufwandssteigerungen und Inflation insbesondere in den Bereichen
    Strombezug, Personal und Zinsen– zu einem deutlichen Ergebnisrückgang führen.
  • Weil die Liquidität des EVS gesichert werden muss.

 

Nachrichtlich:

In der Verbandsversammlung des EVS am 10.12.2024 wird in einem weiteren TOP auch über die Festlegung der Abfallgebühren 2025 und 2026 innerhalb des zweijährigen
Kalkulationszeitraums und den damit verbundenen Änderungen der Abfallgebühren-,
Abfallwirtschafts- und Verwaltungsgebührensatzungen abgestimmt. Gemäß
§ 7 Abs. 3 Verbandssatzung EVS entfällt die Stimmberechtigung eines Mitglieds in
Angelegenheiten der örtlichen Abfallentsorgung insoweit, als es gem. § 3 Abs. 1 EVSG für die Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aus dem EVS ausgeschieden ist

 

 

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