Beschlussvorlage - 2024/0137

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die geänderte Friedhofsgebührensatzung wird vorbehaltlich der verpflichtenden Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz für juristische Personen des öffentlichen Rechts zum 01.01.2025 beschlossen.

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Sachverhalt

Die Übergangsregelung und Einführungsfrist zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) soll mit Ablauf des 31.12.2024 enden.

 

Zum Zeitpunkt der Anwendung von § 2b UStG unterliegen die Friedhofsgebühren insoweit der Umsatzsteuer wie ein Wettbewerb besteht. Das ist stets der Fall, wenn Leistungen erbracht werden, die gleicher Art auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden können. Demnach sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

 

  1. Bestattungen von Leichen in Särgen und Leichentüchern sind - unabhängig davon, ob eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter überlassen wird oder nicht - per Bestattungsgesetz den Gemeinden und Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, vorbehalten. Das heißt, hier finden keine größeren Wettbewerbsverzerrungen statt. Gemeinden werden somit nichtunternehmerisch im Sinne des §2b Abs. 1 S.1+2 UStG tätig. Diese Leistungen unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.

 

  1. Bei Urnenbeisetzungen in räumlich abgrenzbaren, individualisierten Parzellen unter Ausschluss Dritter ist dies bei Leistungserbringung durch private Anbieter als Vermietung von Grundstücken steuerfrei nach § 4 Nr. 12 S. 1  a) UstG. Somit werden die Gemeinden in diesen Fällen nichtunternehmerisch im Sinne des §2b Abs. 1 S.1+2 UstG, somit keine Umsatzsteuer.

 

  1. Finden Urnenbeisetzungen dahingegen in nicht räumlich abgrenzbaren, individualisierten Parzellen unter Ausschluss Dritter statt, ist dies bei privaten Anbietern umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Dies führt zu größeren Wettbewerbsverzerrungen. Nach §2b Abs. 2 Nr. 1 UstG sind bei Überschreiten der Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 € diese Leistungen der Gemeinden umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

 

  1. Bestattungsleistungen, die mit der erstmaligen Grabnutzungsberechtigung und mit einer Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung einhergehen, sind unselbständige Nebenleistungen und teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung (d. h. Zuordnung zu den oben genannten Nummern 1 bis 3).

 

  1. Bei Bestattungsleistungen, die keine Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung bewirken und laut Friedhofssatzung ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgesehen sind, ist ein Wettbewerb ausgeschlossen. Somit werden Gemeinden nichtunternehmerisch im Sinne des §2b Abs. 1 S.1+2 UstG tätig. Diese selbständigen Leistungen unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.

 

  1. Grabpflegeleistungen, deren Vergütung im Nutzungsrecht enthalten ist, und die sich der Friedhofsträger in der Friedhofssatzung vorbehält, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage bei Gemeinschaftsgrabanlagen/Grabfeldern sicherzustellen, sind als unselbständige Nebenleistungen entsprechend der Hauptleistung den oben genannten Nummern 1 bis 3 zuzuordnen.

 

Zur Vermeidung steuerlicher Risiken und finanzieller Einbußen im städtischen Haushalt ist bei Anwendung der Neuregelung eine Anpassung der Friedhofsgebührensatzung sowie die Aufnahme folgender Umsatzsteuerklausel erforderlich:

 

„Für die im Anwendungsbereich des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet (* zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%).“

 

Wenn das Jahressteuergesetz 2024 wie angekündigt verabschiedet wird und die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts weiterhin möglich ist, verschiebt sich die Änderung der Gebührenordnung aus dieser Vorlage bis zum Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ohne Anpassung der Friedhofsgebührensatzung müsste die Stadt ein Einnahmendefizit in Höhe von rund 15.000 € (Zahlen aus 2023) aufgrund der Umsatzsteuerlast verbuchen.

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Anlagen

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