Informationsvorlage - 2024/0136

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand deutlich ausgeweitet. § 2b UStG regelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, wie andere Marktteilnehmer. Dies soll sicherstellen, dass keine Wettbewerbsverzerrungen durch steuerliche Bevorzugungen entstehen. Die Anpassung des Umsatzsteuergesetzes war aufgrund der EU-weiten Harmonisierung der Umsatzsteuer erforderlich. Die Neuregelung des § 2b UStG trat bereits am 01. Januar 2016 in Kraft, war aber erst ab dem 01. Januar 2017 anzuwenden. Sie wurde ursprünglich durch eine fünfjährige Übergangsregelung bis zum 01.01.2021 begleitet. Die Kreisstadt Merzig hat von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht und mit Datum vom 04.10.2016 die Option zur Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts gegenüber dem Finanzamt erklärt. Aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie die Corona-Pandemie und den Ukraine-Krieg wurde diese Frist um vier Jahre verlängert, bis zum 1.1.2025. Mit dem aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll diese Übergangsfrist erneut verlängert werden, bis zum 1.1.2027. Da das Jahressteuergesetz 2024 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht verabschiedet ist, werden die nachfolgenden Beschlüsse unter dem Vorbehalt der zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich auszuschließenden verpflichtenden Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts ab dem 01.01.2025 gefasst, um steuerliche Risiken und finanzielle Einbußen im städtischen Haushalt zu vermeiden.

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