Beschlussvorlage - 2024/0135

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Hebesatzsatzung 2025 wird beschlossen.

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Sachverhalt

Grundsteuer

 

Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 wurde der Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Grundsteuer zu reformieren, woraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz im November 2019 verabschiedet wurde. Die neuen Regelungen gelten ab 01.01.2025 und machen eine Neubewertung aller Grundstücke zur Festlegung der neuen Messbeträge erforderlich. Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren erhoben:

  1. Festsetzung des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzverwaltung
  2. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune in Anwendung ihres Hebesatzes zu Beginn des Kalenderjahres

Diese neuen Werte müssen erstmals im Rahmen der Jahreshauptveranlagung 2025 berücksichtigt werden. Ziel des Gesetzgebers war es, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral ausgestaltet wird. Dies bedeutet, dass die Gemeinden allein wegen der Grundsteuerreform keine höheren Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen sollen. Die Reform nimmt der Gemeinde jedoch nicht die Möglichkeit, aus haushaltsrechtlichen Gründen höhere Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen zu können.

Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die zu zahlende Grundsteuer der einzelnen Steuerpflichtigen gleichbleibt, sondern es sollen lediglich die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer gleichbleiben. Aufgrund der bis jetzt übermittelten Steuermessbeträge durch das Finanzamt schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor:

 

Grundsteuer B

Die Kreisstadt Merzig hat im Jahr 2024 Einnahmen durch die Grundsteuer B in Höhe von rund 4,81 Mio Euro im Haushaltsansatz. Der aktuelle Hebesatz beträgt 470 Prozentpunkte. Es wurden für den Bereich der Grundsteuer B bis jetzt 93 Prozent der Messbeträge übermittelt. In Summe liegen Grundsteuermessbeträge in Höhe von rd. 1.095 T € vor.

 

Zur Vermeidung von Einnahmeausfällen bzw. Mehreinnahmen im Bereich Grundsteuer B wird empfohlen, den Hebesatz aufkommensneutral festzulegen. Der Hebesatz soll deshalb auf 440 Prozentpunkte gesenkt werden.

Bei der Festlegung der Hebesätze für 2026 kann aufgrund der bis dann vorliegenden Grundsteuermessbeträge ggfls. eine Korrektur erfolgen.

 

Grundsteuer A

Der Haushaltsansatz 2024 der Grundsteuer A beträgt 83.000 € bei einem aktuellen Hebesatz von 309 Prozentpunkten. Hier sind aktuell erst für ca. 47 Prozent der aktiven Aktenzeichen neue Messbeträge übermittelt worden. Das aktuell übermittelte Messbetragsvolumen beträgt rd. 20 T €. Aufgrund der unzureichenden Datenlage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen, wie ein aufkommensneutraler Hebesatz aussehen sollte. Möchte man bereits nach vorliegender Datenlage die gleichen Einnahmen wie in 2024 erzielen, müsste der Hebesatz auf Basis der vorliegenden Grundsteuermessbeträge um 105 Prozentpunkte steigen. Dies würde zu einer höheren Steuerbelastung derjenigen führen, die schon Bescheide des Finanzamtes erhalten haben. Es wird deshalb empfohlen, den Hebesatz für 2025 bei 309 Prozentpunkten zu belassen. Es sollte dann für 2026 eine Überprüfung und ggfls. Korrektur erfolgen. Hierdurch kann es in 2025 bei der Grundsteuer A zu Mindereinnahmen in Höhe von ca. 20.000 € kommen.

 

Gewerbesteuer

Im Hinblick auf die Haushaltssituation der Kreisstadt Merzig wäre eine Hebesatzerhöhung wünschenswert. Um jedoch die Attraktivität des Gewerbestandortes Merzig nicht zu schwächen, wird empfohlen, den Hebesatz der Gewerbesteuer unverändert bei 425 Prozentpunkten zu belassen.

 

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