Beschlussvorlage - 2024/0127
Grunddaten
- Betreff:
-
Angelegenheiten in Bezug auf die Stadtwerke Merzig GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 11 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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07.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Kreisstadt Merzig als Alleingesellschafter der Beteiligungsgesellschaft der Kreisstadt Merzig (BGM) erklärt sich grundsätzlich bereit, künftig nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der Stadtwerke Merzig GmbH (SWM) und Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) an die BGM über die Leistung von Einlagen Beschluss zu fassen, sofern und soweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geboten erscheint. Eine Verpflichtung zur Leistung von Einlagen ist hiermit jedoch ausdrücklich nicht verbunden.
Sachverhalt
Zwischen der SWM und der BGM besteht ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Nach § 1 Abs. 1 des EAV sind die SWM verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die BGM abzuführen.
Zusätzlich sieht § 4 des EAV bestimmte Ausgleichszahlungen an den Mitgesellschafter energis vor.
Diese Verpflichtungen bestehen grundsätzlich auch dann, wenn die Organgesellschaft größere Investitionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren plant und daher ein erhöhter Finanzierungsbedarf besteht, der nicht durch den laufenden Cashflow gedeckt werden kann
Folge dieses erhöhten Finanzierungsbedarfs bei unveränderter Ausschüttung des gesamten Gewinns ist die erhöhte Notwendigkeit zur Aufnahme von Darlehen, der Anstieg der Verschuldung, die Senkung der Eigenkapitalquote sowie eine mögliche Finanzierungsproblematik.
Um der vorstehenden Problematik zu begegnen, stimmen die mittelbaren Gesellschafter der SWM in dem Ziel überein, die Eigenkapitalstruktur der Gesellschaft zu stärken. Sie sind übereinstimmend der Auffassung, dass auch in den kommenden Jahren in Abhängigkeit von dem jeweils festgestellten Jahresabschluss Einlagen geleistet werden sollten. Grundsätzlich können sich beide Gesellschafter insoweit vorstellen, durch die unmittelbar beteiligten Gesellschafter BGM bzw. energis eine den Beteiligungsquoten entsprechende Einlage zu leisten, die jedoch in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe von max. 65% des den Jahresüberschuss der SWM vor Ausgleichszahlung und Ergebnisabführung von EUR 2,5 Mio. übersteigenden Betrages begrenzt bleiben soll. Festlegungen hierzu, insbesondere zur Durchführung und/oder zur Höhe etwaiger künftiger Einlagen, können und sollen heute jedoch noch nicht getroffen werden.
