Beschlussvorlage - 2024/0050

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Es wird eine Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher in geheimer Wahl gewählt.

Reduzieren

Sachverhalt

Nach § 75 Abs. 1 KSVG wählt der Ortsrat in seiner ersten vom Oberbürgermeister einzuberufenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

Gemäß § 46 KSVG werden Wahlen durch geheime Abstimmung vorgenommen. Dabei ist zwingend die Wahlkabine zu benutzen.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Stimmenthaltungen und in anderer Weise ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Gültig sind nur solche Stimmen, die sich zweifelsfrei für einen der wählbaren Kandidaten aussprechen. Da alle Ortsratsmitglieder wählbar sind, kann keine gültige Nein-Stimme abgegeben werden.

 

Voraussetzung zur Wahl ist nicht, dass der bzw. die Betreffende zur Wahl aus der Mitte des Rates vorgeschlagen worden ist.

 

Benutzt wird ein Stimmzettel, auf dem alle Ortsratsmitglieder aufgeführt sind. Es sollen zwei Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer aus unterschiedlichen Fraktionen benannt werden.

 

Die oder der Gewählte wird zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten ernannt. Sie oder er spricht den in § 56 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vorgesehenen Diensteid.

Loading...