Beschlussvorlage - 2024/0010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderung der Geschäftsordnung durch Ergänzung des § 5a „Durchführung von Stadtrats- und Ausschusssitzungen als Videokonferenzen im Falle außerordentlicher Notlagen“ wird mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen.

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Sachverhalt

Zur Aufrechterhaltung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Kommunen auch in außerordentlichen Notlagen hat der Landesgesetzgeber während der Coronapandemie durch eine Gesetzesänderung (§ 51a KSVG) die Möglichkeit geschaffen, Stadtrats- und Ausschusssitzungen als Videokonferenzen durchzuführen, wenn die Durchführung der Sitzungen nach § 38 KSVG ganz erheblich erschwert ist.

 

Voraussetzung hierfür ist gemäß § 51a Absatz 1 Nr. 2 KSVG jedoch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtratsmitglieder (mindestens 30 Ja-Stimmen), wobei der Beschluss auch als Grundsatzbeschluss für die gesamte Dauer der Amtszeit gefasst werden kann.

 

Um in Zukunft im etwaigen Falle einer außerordentlichen Notlage vorbereitet zu sein, schlägt die Verwaltung vor, folgenden § 5a in der Geschäftsordnung des zu ergänzen:

 

„Im Falle einer außerordentlichen Notlage (§ 51a Absatz 1 KSVG) werden Stadtrats- und Ausschusssitzungen als Videokonferenzen durchgeführt.“

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Anlagen

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