Beschlussvorlage - 2024/0013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die derzeit gültigen Aufwandsentschädigungen bleiben unverändert.

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Sachverhalt

Entsprechende Regelungen trifft die Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher (AEVO) vom 15. März 1989, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2022. 

 

Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Höhe der Aufwandsentschädigung durch das zuständige Beschlussorgan (Stadtrat) nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt.

 

Nach § 5 der o.g. Verordnung erhalten Ortsvorsteher/innen eine Aufwandsentschädigung, die in

 

Gemeindebezirken  höchstens

bis 1.000 Einwohner  350,00 €

bis 3.000 Einwohner  450,00 €

bis 5.000 Einwohner  560,00 €

bis 7.000 Einwohner  640,00 €

bis 10.000 Einwohner  760,00 €

bis 15.000 Einwohner  880,00 €

 

monatlich beträgt. Bislang erhielten die Ortsvorsteher/innen folgende Aufwandsentschädigung: 

 

Gemeindebezirk  höchstens

bis 1.000 Einwohner  300,00 €

bis 3.000 Einwohner  400,00 €

bis 5.000 Einwohner  500,00 €

bis 7.000 Einwohner  570,00 €

bis 10.000 Einwohner  680,00 €

bis 15.000 Einwohner  800,00 €

 

Gemäß § 5 Abs. 3 der o.a. Verordnung kann den Ortsvorstehern neben der Aufwandsentschädigung für die ständige Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke eine Entschädigung für Benutzung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung gezahlt werden. Diese betrug bislang 36 €/Monat. 

 

Daneben kann den Ortsvorstehern eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres privaten Telefons, gestaffelt nach der Größe der Stadtteile, gezahlt werden, weil sie im Auftrag des Oberbürgermeisters Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen (§ 5 Abs. 2 der o.g. Verordnung). Diese betrug bislang zwischen 17 € und 19 €.

 

Hinweis: Da sich die Amtszeit der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher verlängert, bis eine neue Ortsvorsteherin/ein neuer Ortsvorsteher gewählt wurde (§ 75 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 KSVG), sind die Ortsvorsteher/innen Görgen, Darimont-Doll, Klein, Therese und Joachim Schmitt, Ripplinger, Boos und Weber als Ehrenbeamte bei der Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung aus beamtenrechtlichen Gründen (§ 57 SBG) befangen und dürfen daher weder beratend noch entscheidend mitwirken.

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