Beschlussvorlage - 2024/0012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderung der Anlage 2 der Geschäftsordnung bezüglich der im Erlass des Finanzministeriums genannten, bis zum 31.12.2024 befristeten Vergabeerleichterungen wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates beschlossen.

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Sachverhalt

Hinsichtlich der Hochwasserkatastrophe vom 16. und 17. Mai 2024 und der dadurch entstandenen Schäden hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes (MFW) befristet bis zum 31. Dezember 2024 Vergabeerleichterungen für die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Beschaffungen von Leistungen erlassen. Es bezieht sich hierbei auch auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. August 2021, das ebenfalls Anwendung findet.

 

Konkret werden zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Hochwasserkatastrophe bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen gemäß § 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes vom 3. November 1971 in der Bekanntmachung vom 5. November 1999, das zuletzt durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) geändert worden ist, die Wertgrenzen wie folgt erhöht:

 

Bauleistungen

  • Die freihändige Vergabe gemäß § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A ist bis zum Schwellenwert von 150.000 € (ohne MwSt.) zulässig.
  • Die beschränkte Ausschreibung gemäß § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A ist bis zum Schwellenwert von 1.000.000 € (ohne MwSt.) zulässig.

 


Lieferungen und Dienstleistungen

  • Der Direktauftrag ist abweichend zu Nummer 11.8 der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 € (ohne MwSt.) zulässig.
  • Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist abweichend zu Nummer 11.7.2 der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 221.000 € (EU-Schwellenwert ohne MwSt.) zulässig.

 

Gemäß § 39 Satz 2 KSVG bedarf die Änderung der Geschäftsordnung der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates (mindestens 23 Ja-Stimmen).

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Anlagen

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