Informationsvorlage - 2024/0005

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 30 Abs. 5 KSVG können sich Stadtratsmitglieder, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen (§ 30 Abs. 5 Satz 2 KSVG).

 

Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Stadtrates. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestimmt, dass dem Oberbürgermeister die Bildung von Fraktionen unter Angabe der Mitglieder, der/des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter/innen schriftlich mitzuteilen ist.

 

Alle Parteien bzw. politischen Gruppierungen werden gebeten, der Verwaltung im Vorfeld der Sitzung schriftlich die Bildung von Fraktionen mitzuteilen und die Mitglieder, Fraktionsvorsitzenden und Stellvertreter/innen sowie ggfls. Fraktionsgeschäftsführer/innen zu benennen.

 

Die Reihenfolge der Fraktionen, nach der sich auch die Reihenfolge der Wortmeldungen zu Tagesordnungspunkten richtet, bestimmt sich gemäß § 1 Abs. 3 der GO nach ihrer Stärke, bei gleicher Stärke nach dem Wahlergebnis der letzten Stadtratswahl. Vor diesem Hintergrund lautet die Reihenfolge der Fraktionen in der Amtszeit 2024/2029: CDU, SPD, AfD, Grüne, FWM.

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