Beschlussvorlage - 2024/0008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es werden ehrenamtliche Beigeordnete (geheim) gewählt.

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Sachverhalt

Gemäß § 65 Abs. 1 KSVG werden die ehrenamtlichen Beigeordneten aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Beigeordneten festzusetzen. Die Wahl soll in der ersten Sitzung des neu gewählten Stadtrats vorgenommen werden.

 

Auf die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten sind die Vorschriften des § 46 entsprechend anzuwenden (§ 65 Abs. 4 KSVG). Nach § 46 Abs. 1 KSVG werden die Wahlen der ehrenamtlichen Beigeordneten durch geheime Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stichwahl hat auch zu erfolgen, wenn nur zwei Bewerber vorhanden sind, die in einem ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los (§ 46 Abs. 2 KSVG). Stimmenthaltungen und in anderer Weise ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit (§ 46 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 Abs. 7 KSVG).

 

Gültig sind nur solche Stimmen, die sich zweifelsfrei für einen der wählbaren Kandidaten aussprechen. Da alle Stadtverordneten wählbar sind, kann keine gültige Nein-Stimme abgegeben werden. Voraussetzung zur Wahl ist nicht, dass der bzw. die Betreffende zur Wahl aus der Mitte des Rates vorgeschlagen worden ist. Benutzt wird ein Stimmzettel, auf dem alle Stadtverordneten aufgeführt sind.

 

Beim Wahlvorgang sind die Wahlkabinen zu benutzen. Aus der Mitte des Rates sind zwei Wahlhelfer/innen zu benennen.

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