Beschlussvorlage - 2022/1743

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Einwand wird zurückgewiesen und die Richtigkeit der Niederschrift festgestellt.

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Sachverhalt

Mit E-Mail vom 29.11.2022 widerspricht Ratsmitglied Hackenberger (Die LINKE) der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2022. Dieser Einwand richtet sich gegen TOP 4.2 („Anpassung der Vertragsbedingungen für die Nutzung der Stadthalle Merzig“) des Protokolls.

Der Einwand ist innerhalb der in § 20 Abs. 5 der Geschäftsordnung festgelegten Frist von 14 Tagen nach der Mitteilung, dass die Niederschrift im Ratsinfo zur Verfügung steht, beim Bürgermeister vorgebracht und somit fristgerecht eingelegt worden.

Im Hinblick auf die Kritikpunkte und Änderungswünsche von Herrn Hackenberger wird auf die Anlage verwiesen.

Die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 KSVG (§ 20 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung) ausdrücklich dem Stadtrat vorbehalten, der über Einwendungen gegen die Niederschrift mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließt.

Gemäß § 47 Abs. 1 KSVG ist „über den wesentlichen Inhalt“ der Verhandlungen des Stadtrates eine Niederschrift zu fertigen. Die Geschäftsordnung gibt über diese gesetzliche Regelung hinaus in § 20 Abs. 2 vor, welchen Mindestgehalt die Niederschrift haben muss. Die Niederschrift soll letztendlich eine ausreichende Darstellung des wesentlichen Inhalts der Sitzung enthalten. Hierzu gehören alle rechtlich relevanten Daten, Fakten und Vorgänge.

Darüber hinaus kann gemäß § 47 Absatz 3 KSVG jedes Ratsmitglied verlangen, dass seine Auffassung in die Niederschrift aufgenommen wird. Hierdurch entsteht jedoch schon begrifflich („Auffassung“) kein Anspruch auf die Aufnahme einer wörtlichen Erklärung, sondern es genügen „die inhaltlichen Wiedergaben des Kerns einer Meinungsäußerung in Kurzfassung“ (VG Saarlouis, SKZ 1979, 182, 185).

Der Zweck einer Niederschrift besteht darin, den Ablauf, Inhalt und die Ordnungsmäßigkeit einer Sitzung in sachlicher Form festzuhalten. Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 18.10.2017 – 10 LB 53/17 – ist das Protokoll ein wichtiges Arbeitsdokument für die Verwaltung, die die Beschlüsse umzusetzen hat. Damit ist Adressat des Protokolls in erster Linie die Verwaltung. Diese soll in die Lage versetzt werden, gefasste Beschlüsse des Stadtrates ordnungsgemäß auszuführen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates ist – anders als bei gerichtlichen Verhandlungen - kein „Protokoll“ im Sinne wörtlicher Wiedergabe, das sämtliche Ausführungen von Beteiligten wortgetreu festhält, sondern eine Ergebnisniederschrift, die sich auf den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen beschränkt.

Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs ist die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2022 aus Sicht der Verwaltung umfangreich und ausführlich formuliert. Alle wesentlichen inhaltlichen Punkte von Redebeiträgen sind in der Niederschrift enthalten, die Redebeiträge wurden auch korrekt wiedergegeben.

Nach Auffassung der Verwaltung dokumentiert die vorliegende Niederschrift den Ablauf der Sitzung und fasst die Wortbeiträge sowie die Beschlüsse des Rates in korrekter und vollständiger Art und Weise zusammen. Auch der Forderung von Herrn Hackenberger, seine Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen, ist hinreichend entsprochen worden.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Urteil vom 15.3.1996 – 1 R 33/94 - festgestellt, dass sich § 47 Abs. 3 KSVG nur auf „eigene“ Anträge und Auffassungen bezieht; ein Anspruch eines Ratsmitglieds darauf, dass die Auffassungen oder Aussagen anderer Redner in die Niederschrift aufgenommen werden, besteht hingegen nicht, erst recht nicht, dass diese wörtlich aufgenommen werden.

Zusammenfassend besteht nach Auffassung der Verwaltung kein Anlass, die Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 22.09.2022 in der von Herrn Hackenberger beantragten Art und Weise zu ändern. Dem Stadtrat wird deshalb empfohlen, den Einwand zurückzuweisen.

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Anlagen

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