Beschlussvorlage - 2022/1731

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wertstoffzentrum, sowie die Neufassung der Anlage 1 werden wie vorgeschlagen beschlossen.

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Sachverhalt

Zum 31.12.2022 läuft der Dienstleistungsvertrag mit der Betreiberfirma des Wertstoffzentrums aus. Aus diesem Grund musste eine europaweite Ausschreibung durchgeführt werden. Zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses fanden im Vorfeld Beratungen in der Arbeitsgruppe Abfall statt und es wurden Festlegungen getroffen, welche Änderungen im Bereich des Wertstoffzentrums erfolgen sollen. Die folgenden Änderungen wurden in der AG Abfall besprochen und beschlossen, sowie in der vergangenen Sitzung des Werksausschusses am 05.10.2022 vorgestellt.

 

Öffnungszeiten

bislang

Ab 2023

Montags 10-16 Uhr

Dienstags 07-15 Uhr

Mittwochs 12-18 Uhr

Donnerstags 10-16 Uhr

Freitags 12-18 Uhr

Samstags 08-16 Uhr

Montags 12-18 Uhr

Dienstags 09-16 Uhr

Mittwochs 12-18 Uhr

Donnerstags 09-16 Uhr

Freitags 12-18 Uhr

Samstags 08-16 Uhr

 

Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis werden die Öffnungszeiten optimiert. Problematisch sind die sehr unterschiedlichen Zeiten, diese sind für den Bürger schlecht zu merken. Die Frühöffnung dienstags wird nur selten genutzt, hier sind in den ersten 2 Stunden oftmals weniger als 5 Anlieferungen zu verzeichnen. Auch schließt das WSZ nur an diesem Tag bereits um 15 Uhr, während an allen anderen Tagen bis 16 Uhr geöffnet ist. Montags ist die Absteuerung der samstags angenommenen Materialien schwierig, insbesondere wenn samstags hohe Nutzerzahlen zu verzeichnen sind. Bis 10 Uhr können regelmäßig max. 2 Container abgefahren werden, was dazu führt, dass mitunter Container die samstags bspw. um 15 Uhr bereits voll sind, montags um 10 Uhr noch nicht sicher wieder zur Verfügung stehen.

 

Durch die Änderung der Öffnungszeiten werden die Zeiten insgesamt mehr vereinheitlicht, montags bleibt mehr Zeit um Container zu tauschen und insgesamt orientieren sich diese Zeiten stärker an der Nachfrage. Insgesamt beträgt die Öffnungszeit auch weiterhin 40 Stunden pro Woche. Nach den derzeit gültigen Regelungen wird Nutzern der Einlass bis zum Ende der Öffnungszeit gewährt. Das anschließende Bezahlen und Abladen führt unweigerlich zu Überstunden beim Personal, da erst nach der letzten Anlieferung der Kassenabschluss durchgeführt werden kann und auch das Abladen begleitet werden muss. Analog zu vielen anderen Wertstoffhöfen, soll zukünftig der Zusatz erfolgen „Der letzte Einlass erfolgt 15 Minuten vor der Schließung.“

 

Feuerlöscher

Bisher waren Feuerlöscher nicht in der Annahmepalette enthalten und den Bürger konnte keine Abgabemöglichkeit im Stadtgebiet genannt werden. Daher wurden Feuerlöscher in die Annahmepalette aufgenommen. Eine gestaffelte Gebühr je nach Größe des Löschers wäre ziel- und sachgerecht.

 

Änderung der Abfallfraktion „Baumischabfälle“ in „gipshaltige Abfälle“

Der Begriff Baumischabfall ist so weitläufig, dass neben den eigentlich gewollten Materialien wie Rigipsplatten, nahezu alle nichtgefährlichen Abfälle aus dem Baubereich darunterfallen würden und für einen derart befüllten Container hohe Verwertungskosten zu zahlen sind. Aus diesem Grund wurde bereits seit vielen Jahren die Definition enger gefasst und der Container bereits jetzt nur für „gipshaltige Abfälle“ genutzt. Im Rahmen der Neuausschreibung erfolgt nun die entsprechende Anpassung der Benutzungsordnung.

 

Aufteilung der Sammelfraktion Sperrmüll in klassischen Sperrmüll und sperrige Bauabfälle

Derzeit werden einige Materialien als Sperrmüll angenommen, die nicht zum klassischen Sperrmüll gehören, aber darüber entsorgt werden können. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Abfälle aus dem Baubereich, wie bspw. Dachpappe, Sandwichplatten, Trittschalldämmung, Laminatböden mit verklebter Trittschalldämmung, oder Korkfußböden. Bei einer Reduzierung auf die klassische Definition von Sperrmüll, würden die o.g. Beispiele zukünftig nicht mehr angenommen. Die klassische Definition sieht für Sperrmüll folgendes vor: „Haushaltsgegenstände, die nicht in die zugelassenen Abfallgefäße passen, keiner weiteren Verwertung mehr zuzuführen sind und bei einem Umzug üblicherweise mitgenommen würden.“ Diese Definition sollte zur Klarstellung in die Benutzungs- und Entgeltordnung des WSZ aufgenommen werden.

 

Damit insgesamt keine Reduzierung der angenommenen Materialen erfolgt, werden die vorgenannten Bauabfälle über einen neuen Container „Sperrige Bauabfälle“ angenommen. Hierfür muss, wie bei den übrigen Fraktionen auch, eine Höchstmenge festgelegt werden, welche pro an die Abfallentsorgung angeschlossenem Grundstück täglich angeliefert werden darf. Die Verwaltung schlägt hier 1 m³ vor, auch vor dem Hintergrund, dass die genannten Materialen im Vergleich zu Haushaltsgegenständen überwiegend geringere Volumina, aber ein höheres Gewicht haben und zum Transport meist platzsparend stapelbar sind.

 

Nutzungsentgelt

Die Kernaufgabe des Wertstoffzentrums war eine Abgabemöglichkeit für verwertbare Materialien zu bieten, die sonst über das Restabfallgefäß entsorgt werden würden. Dieser Aufgabe wird die Einrichtung in hohem Maße gerecht, was sich an den Nutzerzahlen und den angelieferten Mengen nachvollziehen lässt. Jedoch nehmen die Mengen von Materialien aus Bau- Abriss-, oder Renovierungsarbeiten seit Jahren kontinuierlich zu und verursachen entsprechende Kosten. Das derzeit geltende Nutzungsentgelt (NEG) wurde seit seiner Einführung im Jahr 2013 nicht angepasst, wohingegen Transport- und Verwertungspreise bei den meisten Abfallarten stetig gestiegen sind.

 

Im Hinblick auf einen der Grundgedanken bei der Übernahme der örtlichen Abfallentsorgung in eigener Zuständigkeit, nämlich möglichst verursachergerechte Gebühren zu erheben (wer das WSZ stärker nutzt, soll sich auch stärker an den Kosten beteiligen) schlägt die Verwaltung folgende Anpassung des Nutzungsentgelts vor:

  • Bei der Anlieferung von kostenpflichtigen Haushaltsgegenständen, mittels PKW, oder großem Anhänger (bislang 4 €, bzw. 10 €) bleibt das Nutzungsentgelt gleich. Lediglich bei Anlieferung mittels eines kleinen Anhängers erhöht sich das NEG von 5 € auf 7 €. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der bisherige Abstand zwischen einem durchschnittlichen PKW und einem kleinen Anhänger, mit nur einem 1 € zu gering war, da mittels eines kleinen Anhängers verhältnismäßig mehr Material transportiert werden kann.
  • Aufgrund der hohen Zunahme bei der Abgabe von Baumaterialien - die in dieser Masse früher niemand über sein Restabfallgefäß hätte entsorgen können - , soll hierfür eine stärkere und damit verursachergerechtere Kostenbeteiligung erfolgen.

Bei der Anlieferung von Baumaterialien mittels PKW steigt das NEG von 4 € auf 7 €. Erfolgt die Anlieferung mittels eines kleinen Anhängers, steigt das NEG von 5 € auf 10 € und bei der Anlieferung mittels eines großen Anhängers von 10 € auf 15 €

 

Am Beispiel eines kleinen Anhängers wird deutlich, dass sich das NEG zwar verdoppelt, dies aber immer noch vergleichsweise günstig ist. So schlägt die Anlieferung eines kleinen Anhängers mit Bauholz beim EVS in Losheim bereits mit 20 € zu Buche, während die nächste Preisstufe „großer Anhänger“ dort erst gar nicht möglich ist.

 

Mengenbegrenzung

Die bestehenden Mengenbegrenzungen gelten pro Abfallfraktion, Tag und Objekt, sodass die Mengenbegrenzungen kumuliert werden können. Personen mit entsprechend großen Fahrzeugen, Anhängern, oder Traktoren könnten somit die Grenzen mehrerer Abfallfraktionen ausschöpfen, entrichten das Nutzungsentgelt jedoch nur für eine Anlieferung. Die Verwaltung schlägt vor, eine über alle Abfallfraktionen hinweg geltende, insgesamte maximale Anliefermenge in Höhe von 5 m³ festzulegen.

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Anlagen

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